Wie modifiziere ich eine Unterlassungserklärung?
Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Unterlassungserklärung, AbmahnungSowohl eine urheberrechtliche, als auch eine markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist zumeist mit einer Unterlassungserklärung verbunden. Der Abmahnende übersendet eine vorformulierte Unterlassungserklärung, durch welche sich der Abgemahnte verpflichten soll, eine bestimmte Handlung zu unterlassen und bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe verspricht. Durch eine derartige vorformulierte Unterlassungserklärung versucht der Abmahnende, einen möglichst weit reichenden Schutz zu erlangen.
Daher wird die vorformulierte Unterlassungserklärung in der Regel die Vertragsstrafe sehr hoch ansetzen. Darüber hinaus sind derartige Unterlassungserklärungen oft so weit formuliert, dass sich der Abgemahnte schnell einer Vertragsverletzung ausgesetzt sieht.
Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung an den Abmahnenden zu senden.
Es besteht in gewissen Grenzen die Möglichkeit, eine Unterlassungserklärung abzuändern. Zum einen kann die Übernahmeerklärung der Abmahnkosten gestrichen werden, da diese nicht notwendiger Bestandteil einer wirksamen Unterlassungserklärung ist.
Ebenso bietet sich die Formulierung an, dass die Erklärung ohne Anerkennung von Rechtspflichten abgegeben wird sowie ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich.
Die abgeänderte Unterlassungserklärung hat zunächst den Vorteil, dass sie an die Interessen des Abgemahnten angepasst werden kann. Sie ermöglicht es dem Abgemahnten beispielsweise auch, den Kreis der Verletzungshandlung enger zu ziehen, als durch den Abmahnenden vorgesehen. Dadurch wird der Abgemahnte nicht so schnell der Gefahr einer Vertragsstrafe ausgesetzt. Darüber hinaus kann in einer modifizierten Unterlassungserklärung beispielsweise durch die Regelung der Beweislastverteilung dem Abmahnenden die Durchsetzung der Vertragsstrafe erschwert werden.
Die modifizierte Unterlassungserklärung hat den Vorteil, dass sie geeignet ist, die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung auszuschließen. Demnach kann der Abmahnende nach Abgabe der Erklärung durch den Abgemahnten seinen Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für eine Unterlassungserklärung, die nach dem so genannten „Hamburger Brauch“ abgegeben wird. Bei dieser Art von Unterlassungserklärung stellt der Abgemahnte die Höhe der festzusetzenden Vertragsstrafe in das Ermessen des Abmahnenden. Diese Festsetzung kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden.
Letztlich ist es ratsam, als Abgemahnter nicht vorschnell eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Ferner sollte keine Vorlage für eine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet verwendet werden, da diese nicht auf den konkreten Fall zugeschnitten ist. Durch die Unterlassungserklärung setzt sich der Abgemahnte der Gefahr einer teilweise sehr hohen Vertragsstrafe aus, was nicht vorschnell geschehen sollte. Vielmehr muss genau definiert werden, wann eine Pflichtverletzung vorliegt und wie eine Wiederholungsgefahr beseitigt werden kann. Insoweit sollte zur Formulierung einer solchen Unterlassungserklärung immer eine juristische Beratung erfolgen.