Zur Haftung des Vermieters nach den Grundsätzen der Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzung des Mieters

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Nach einer neueren Entscheidung des AG München haftet der Vermieter nicht immer für Urheberrechtsverletzungen des Mieters, die über seinen Internetanschluss begangen werden

Das AG München hat in einer neueren Entscheidung (Az. 142 C 10921/12) eine Störerhaftung des Vermieters verneint.

Der Vermieter hatte sich zuvor vom Mieter der Wohnung vertraglich zusichern lassen, dass dieser den Internetanschluss des Vermieters nicht für rechtswidrige Handlungen verwenden wird.

Danjel-Philippe Newerla
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Dieses genügt nach Ansicht des AG München, um den Vermieter vom Vorwurf der Störerhaftung zu befreien.

Aus meiner Sicht handelt es sich um eine richtige Entscheidung, aus der sich klare Handlungsempfehlungen für Vermieter ableiten lassen. Jedem Vermieter ist anzuraten, sofern er einen Internetanschluss dem Mieter zur Verfügung stellt, sich von diesem vorher schriftlich zusichern zu lassen, dass keine rechtswidrigen Handlungen vorgenommen werden, insbesondere keine urheberrechtlich geschützten Werke aus dem Internet heruntergeladen bzw. hochgeladen werden (z.B. im Zusammenhang mit sog. Onlinetauschbörsen).

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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