Zur Streitwertkürzung bei Filesharing- und anderen Abmahnprozessen

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Zwischenzeitlich dürfte es ein offenes Geheimnis sein, dass im Zusammenhang mit den Massenabmahnungen, die deutschlandweit noch immer kursieren, allein die Gebührenerzielung durch die Abmahnkanzleien angestrebt wird unter dem Deckmantel des Urheberrechtsschutzes.
Einzig die deutschen Gerichte winden sich ein ums andere Mal um eine klare Aussage herum.

Aktuell wird seitens der Justiz der Versuch unternommen, die Vertreter der Abgemahnten zu besänftigen, indem die offensichtlich zu hoch angesetzten Streitwerte gekappt werden. Der Vorschlag eines Vergleiches folgt sodann.
Dies ist jedoch nicht mehr als ein überfälliger Teilerfolg, da die Ansprüche in den meisten Fällen dem Grunde nach bejaht werden. Das ist nicht zufriedenstellend, da die Kernproblematiken somit umgangen werden.
Wir gehen nach wie vor davon aus, dass die abmahnenden Firmen in den meisten Fällen nie und nimmer auf Grundlage von den Gegenstandswertvereinbarungen tätig werden, die dann später von den Abgemahnten eingefordert werden.
Unverständlich ist es uns daher, dass die Gerichte bisher in allen Prozessen nicht weiter auf diesen entscheidungserheblichen Aspekt eingegangen sind. Möglicherweise können sich die ehrwürdigen Gerichte eine derartige kriminelle Energie außerhalb der barocken Gerichtssäle nicht vorstellen. Wir sehen das freilich anders.

Dennoch kann getrost davon ausgegangen werden, dass sich früher oder später ein Gericht die entsprechenden Vergütungsvereinbarungen vorlegen lassen wird. Sollte es hier zu Zweifeln kommen, wäre die Einschaltung der jeweils zuständigen Wirtschaftsstrafkammer der nächste zwingende Schritt.

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