AG Würzburg - Kein Schadensersatz für "geklaute" Bilder unter CC-Lizenz

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Urheber ist kein Schaden entstanden

Mal wieder etwas Neues aus dem Bereich Urheberrecht an Bildern im Internet. Das Amtsgericht Würzburg (Urteil v. 23.07.2020 – Az.: 34 C 2436/19) hatte einen Fall zuz Entscheidung vorliegen, in dem ein Bild unter der Creative-Commons Lizenz online zum Download angeboten wurde. Die CC-Lizenz besagt, dass das Bild kostenlos verwendet werden darf. Einzige Voraussetzung ist die Nennung des Urhebers, zusammen mit dem Bild. Die Lizenzbedingungen findet man hier.

Die Klägerin hatte eben diesen Urheberhinweis vergessen und wurde daraufhin von der Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Genauer bot die Beklagte der Klägerin an, dass sie das Bild gegen eine pauschale Gebühr nachlizensieren könne. Dann dürfe sie es auch ohne Urheberrechtshinweisen verwenden. Eine häufige Herangehensweise von vermeintlichen Fotografen oder Fotoagenturen. Dieses Angebot schlug die Klägerin jedoch aus und verklagte die Urheberin im Wege einer negativen Feststellungsklage. Das Gericht sollte also hier feststellen, dass kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin besteht. Und das hat es dann auch getan.

Christian Rebbert
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Kein Schadenersatz ohne Schaden

Das AG Würzburg war der Ansicht, dass der Urheberin schon kein Schaden entstanden sei. Und wo kein Schaden, da auch kein Schadenersatz. Das Gericht geht davon aus, dass kein vernünftiger Vertragspartner einen derartigen Betrag zahlen würde, nur um der Pflicht zur Urhebernennung aus dem Weg zu gehen.

"Wie das OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass ein Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten – und folglich unter Nennung seines Namens – zugelassen haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen."

Es orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des OLG Köln, dass bezogen auf die CC-Lizenz 2014 ebenso entschieden hatte. (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 62/14) Auch dem immer wieder von Urhebern vorgetragenen Argument, der Schaden läge in der ausbleibenden Werbewirkung aufgrund des fehlenden Urheberhinweise, erteilt das Gericht ein Absage.

Das Urteil stellt eine erfreuliche, wenn auch nicht unumstrittene Rechtsansicht dar. Diese ist meiner Ansicht nach auch nicht nur auf Bilder unter der CC-Lizenz anwendbar, sondern trifft generell auf Lizenzen zu, bei denen Bilder und auch Texte kostenlos gegen Nennung des Urhebers angeboten werden.

Wenn Sie eine Abmahnung oder Lizenzforderung wegen eines Bildes unter der Creative-Commons Lizenz erhalten haben, unterstütze ich Sie gerne bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.

tl;dr: Kein Schadensersatz bei vergessener Urhebernennung, wenn ein Bild unter der Creative-Commons Lizenz steht, weil kein Schaden beim Urheber entstanden ist.

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