Bild TV verletzt Urheberrechte des ZDF

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Ausschnitte einer Live-Sendung ohne Erlaubnis gesendet

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte in einem Urteil, dass Bild TV gegen das Urheberrecht verstoßen hat, indem der Sender einen Liveausschnitt der "Berliner Runde" (TV-Format des ZDF), ohne jegliche Erlaubnis des ZDF gezeigt hatte (OLG Köln, Urteil vom 21.10.2022 - 6 U 61/22). Die Live-Weitersendung sei unter den Gesichtspunkten des besonderen öffentlichen Interesses nicht erforderlich.

Urheberrechtsstreit zwischen Bild TV & ZDF

Bei diesem Urheberrechtsstreit stehen sich zwei Parteien gegenüber. Auf der einen Seite das ZDF, welches durch öffentlich-rechtliche Gelder finanziert wird. Auf der anderen Seite Bild TV als Tochterunternehmen der Axel Springer SE, welches als großes bekanntes Medienunternehmen auf internationaler Ebene agiert. Es handelt sich folglich um einen Streit zwischen einer öffentlich-rechtlichen Medienanstalt und einem privaten Medium.

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BILD sendet Live-Beitrag des ZDF auf YouTube – Urheberrechtsverletzung?

Ausgangspunkt für den Rechtsstreit der beiden Parteien ist, dass BILD TV in ihrer Sendung einen 13-minütigen Livebeitrag des ZDF aus der „Berliner Runde" gezeigt hat. Das Programm „Berliner Runde" wurde am Wahlabend des 21. Septembers 2021 im ZDF ausgestrahlt.

Den ersten Teil hatte Bild TV in ihrem TV-Format sowie auf YouTube gezeigt. Das Landgericht Köln hatte daraufhin in einer einstweiligen Verfügung verboten, Formate des ZDF ohne deren Zustimmung oder Genehmigung zu senden und somit öffentlich zugänglich zu machen. BILD wehrte sich gegen die einstweilige Verfügung.

Auch Live-Sendungen von Urheberrecht geschützt

Vom Urheberrecht geschützt werden die sogenannten Filmwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 Urhebergesetz (UrhG). Unter Film werden dabei per Definition laufende Bilder verstanden, in Abgrenzung zu Lichtbildwerken als (stehende) Bilder. Filmwerke sind all jene Filme, die Ergebnis einer geistigen Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe sind und einen hinreichenden individuellen Charakter besitzen. Umfasst sind beispielsweise Spielfilme, aber auch Dokumentar- oder Kulturfilme.

Die Rechtsprechung fasst hierunter auch Zeichentrickfilme und Computerspiele. Eine körperliche Festlegung ist nicht erforderlich, weshalb etwa auch Fernsehsendungen und Live-Übertragungen umfasst sind.

BILD TV greift in Senderecht des ZDF ein – Urteil: Urheberrechtsverletzung!

BILD TV hat durch die Übertragung der Live-Sendung in das Recht der Weitersendung (§ 20b UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des ZDF eingegriffen – so die Kölner Richter. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts, indem es einen konkreten Verstoß gegen das Urheberrecht sowie einen Unterlassungsanspruch aus §§ 97, 87 Abs. 1 UrhG bejahte. Der Unterlassungsanspruch bezieht sich im vorliegenden Fall auf die Weitersendung. Damit habe BILD TV durch die öffentliche Zugänglichmachung das Senderecht (§ 20 UrhG) des ZDF beschnitten.

Urheberrechtseingriff durch BILD kann nicht gerechtfertigt werden

Das Gericht stellte auch fest, dass der Eingriff seitens BILD TV rechtswidrig gewesen sei. Auch § 50 und § 51 des Urhebergesetzes können den von BILD TV getätigten Eingriff nicht rechtfertigen. Denn gemäß § 50 UrhG stelle die „Berliner Runde" kein schon im Laufe des Tagesereignisses wahrnehmbar gewordenes Werk dar. Gemäß § 50 UrhG wäre eine Weitersendung nur dann möglich, wenn sie verhältnismäßig gewesen wäre.

Vorliegend sei die Weitersendung nicht auch unter dem Gesichtspunkt des besonders hohen öffentlichen Interesses erforderlich gewesen, da die Positionen der Politiker:innen auch einzeln hätten dargestellt werden können, auch wenn dies zu einer zeitlichen Verzögerung geführt hätte. Dem Informationsgehalt hätte dadurch außerdem nicht die nötige Präzision gefehlt. Ebenfalls greife vorliegend § 51 UrhG nicht, da der Beitrag des ZDF zu umfangreich gewesen sei, um diesen mit einem Zitatverweis zu senden.

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