Bilderklau im Internet ist kein Kavaliersdelikt – Die Rechte des vom Fotoklau betroffenen Fotografen

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Der Anspruch des Fotografen auf Unterlassung und Schadensersatz bei unerlaubter Verwendung seines Fotos/Bildes im Internet oder Printmedien

Immer öfter sehen sich Fotografen Ihrer Arbeit beraubt. Sie haben im Rahmen Ihrer Tätigkeit eine Fotografie gefertigt und entdecken dieses Foto meist per Zufall beim Durchblättern einer Zeitung / Zeitschrift oder beim Surfen im Internet auf einer privaten oder kommerziellen Homepage / Website? Dies ist sehr ärgerlich, denn in den meisten Fällen wurden Sie weder gefragt noch als Urheber des Fotos benannt. Wahrscheinlich hatten Sie von der Nutzung Ihres Bildes nicht einmal Kenntnis. Gerade bei einer nicht genehmigten Nutzung eines Bildes in Printmedien oder auf einer kommerziellen Website ist Unmut berechtigt. Hier verdient jemand mit Ihrer Arbeit Geld, ohne Sie daran zu beteiligen bzw. für die Verwendung Ihrer Arbeit z.B. durch eine Nutzungsvereinbarung oder Lizenzierung zu entlohnen.

Die meisten Fälle der unerlaubten Nutzung von Bildern bleiben unentdeckt

In den meisten Fällen bleibt der Bilderklau, die Verwendung von fremden Fotos / Bildern und somit die Urheberrechtsverletzung unentdeckt. Die Zahl der Urheberrechtsverletzungen mangels Aufdeckung ist daher immens hoch. Die Schäden für die Fotografen wegen entgangener Lizenzgebühren gehen dabei in die Millionen.

Sascha  Kugler
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Aber auch der Verletzer ist sich in einer Vielzahl von Fällen gar nicht bewusst, durch die Verwendung eines Fotos / Bildes eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Er geht irrtümlich davon aus, die im Internet gefundenen Bilder einfach mit der Funktion copy and paste (kopieren und einfügen) verwenden zu dürfen. Und zwar ohne den Fotografen als Urheber vorher um die Erlaubnis zur Nutzung der Fotografie / des Bildes zu bitten oder ihn zumindest als Urheber zu benennen, geschweige denn ihn für die Nutzung des geschützten Fotos entsprechend zu vergüten.

Diese Unwissenheit schützt ihn aber nicht davor, von dem Fotografen als Urheber im Nachhinein in Anspruch genommen zu werden.

Betroffene Fotografen können Schadensersatz verlangen

Sie als betroffener Fotograf müssen diesem "Bilderklau" nicht tatenlos zusehen. Der Fotograf steht dem tagtäglichen Diebstahl seiner Fotos nicht schutzlos gegenüber. Die unerlaubte Verwendung Ihres Fotos / Bildes stellt unstreitig eine Urheberrechtsverletzung dar. Aufgrund derer haben Sie als Urheber die Möglichkeit, im Rahmen einer Abmahnung folgendes vom Verwender (Verletzer) zu verlangen:

  1. sofortiges Unterlassen der verletzenden Handlung
  2. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten
  3. die Zahlung von Schadensersatz.
  4. sowie die Erstattung der für die Verfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten

Bei der Berechnung der Höhe des zu veranschlagenden Schadensersatzes haben Sie als Fotograf und Urheber folgende Möglichkeiten:

-       Es wird der konkret entstandene Schaden geltend gemacht, der in den meisten Fällen allerdings schwierig zu beziffern sein wird.

-       Sie können die Herausgabe des entgangenen Gewinns verlangen. Aber auch dieser wird in vielen Fällen schwer zu berechnen sein.

-       Aus diesem Grund sollte der Schaden im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelt werden. Danach ist derjenige Lizenzbetrag zu zahlen, den der Verletzer für die Nutzung des Bildmaterials an den Fotografen hätte zahlen müssen, wenn beide Parteien einen normalen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Der fiktive Lizenzbetrag kann zum Beispiel anhand der aktuellen MFM-Bildhonorar-Tabelle berechnet werden.

-       Bei der Berechnung muss berücksichtigt werden, ob bei der unbefugten Verwendung des Bildes der Fotograf zumindest als Urheber genannt wurde. Darauf hat der Fotograf als Urheber gem. § 13 UrhG einen Anspruch. Ist der Urheberrechtsvermerk nicht angebracht oder wurde sogar vorsätzlich entfernt, folgt eine Erhöhung Ihres Anspruchs auf Schadensersatz um 100%, sog. Verletzerzuschlag.

Sie sind als Fotograf und Urheber Ihrer Bilder somit dem fortschreitenden Fotoklau nicht schutzlos ausgeliefert, sondern haben das Recht auf Ihrer Seite. Bilderklau ist kein Kavaliersdelikt! Schon gar nicht, wenn Ihre Bilder kommerziell durch den Verletzer genutzt werden. Denn in diesem Fall soll mit Ihren Bildern ohne Ihre Zustimmung Profit erzielt werden, ohne dass Sie davon in irgendeiner Art und Weise partizipieren. Der Verletzer bereichert sich mit dem Fotoklau somit auf Ihre Kosten.

Nehmen Sie die Urheberrechtsverletzung nicht hin, sondern lassen Sie sich von einem Anwalt helfen

Falls Sie als Fotograf eine unerlaubte Nutzung Ihrer Fotografie / Bild entdecken, sollten Sie diese Urheberrechtsverletzung nicht anstandslos hinnehmen. Sie sollten sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden. Dieser weist den Verletzer auf die Urheberverletzung und die unerlaubte Nutzung im Rahmen einer Abmahnung hin und wird je nach Ihren Wünschen entweder zur Unterlassung samt Schadensersatz auffordern oder einen rückwirkenden Lizenzvertrag für die Nutzung Ihres Fotos / Bildes abschließen. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch beachten, die Kosten der Abmahnung hat grundsätzlich der Abgemahnte als Rechtsverletzer zu tragen. Sie trifft kein Kostenrisiko bei der Verfolgung Ihrer Rechte.

Jedem Fotografen als Inhaber von Bildrechten ist zu raten, Urheberrechtsverletzungen konsequent zu verfolgen, denn es geht um Ihre Rechte und nicht zuletzt auch um Ihr Geld. Bilderklau ist alles andere als eine Bagatelle. Die kreative Schöpfung des Fotografen, das Ergebnis seiner täglichen Arbeit wird gestohlen. Sie als betroffener Fotograf haben die Möglichkeit Ihre Rechte als Urheber zu wahren, um so auch dem fortschreitenden Bilderklau Einhalt zu gebieten und für Ihre Arbeit angemessen entlohnt zu werden.

Sascha Kugler
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