Das Urheberrecht des Architekten

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Urheberrechtlicher Schutz von Architekturleistungen

Urheberrechtliche Werke genießen umfassenden Schutz. Der umfassende Urheberrechtsschutz kollidiert aber oftmals mit den Interessen der Eigentümer und Besitzer eines Bauwerkes, die frei über ihr Eigentum verfügen wollen. Dieser Artikel möchte die wichtigsten Punkte vorstellen, die man als Architekt bzw. als Bauherr in urheberrechtlicher Hinsicht beachten sollte.

Spannungsverhältnis Eigentümer - Urheber

Darf der Architekt gegen den Willen des Eigentümers das Bauwerk betreten, um Fotos zur Eigenwerbung anzufertigen? Darf der Eigentümer eines kunstvollen Gebäudes Veränderungen an Gebäudeteilen vornehmen oder gar das Bauwerk abreißen, ohne den Architekten zu informieren? Diese Fragen stellen sich insbesondere im Spannungsverhältnis zwischen Architekt und Bauherr.

Urheberrechtlicher Schutz von Architekturleistungen

Handelt es sich bei der Architekturleistung um ein Bauwerk, ist immer ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG in Betracht zu ziehen. Es ist in erster Linie festzustellen, dass als Werke der Baukunst nicht nur Einfamilienhäuser, Fabrikbauten, Geschäftshäuser, Kirchen und Museen, sondern auch Brücken, Denkmäler, Plätze, Gartenanlagen, Inneneinrichtungen oder Kulissen urheberrechtlich geschützt sein können. Nicht jedes Bauwerk besitzt jedoch automatisch Urheberrechtsschutz. Es muss sich immer um eine persönliche Schöpfung handeln, das heißt, das Werk muss vom „individuellen Geist" des Urhebers geprägt sein. Doch was bedeutet diese Voraussetzung in Bezug auf Bauwerke konkret?

Individuelle Gestaltung maßgebend für urheberrechtlichen Schutz

Die Funktion des Bauwerkes spielt hinsichtlich der Frage, ob urheberrechtlicher Schutz vorliegt, keine Rolle, so dass z.B. auch eine WC-Anlage einer Autobahnraststätte unter den Schutz des Urheberrechts fallen kann. Es darf sich nur nicht um Massenware handeln, wie z.B. einfache Reihenhäuser. Die individuelle Gestaltung muss eben außergewöhnlich sein. Das Bauwerk sollte besonders originell und innovativ sein und sich von der Masse des alltäglichen Bauschaffens gänzlich abheben. Ein Treppenhaus kann aufgrund einer besonderen Architektonik ebenso urheberrechtlich geschützt sein wie Gartentore, Gitter, Fassaden, Erker, die Farbgebung eines Gebäudes, die Eingangshalle eines Hotels oder Kongresszentrums, während eine einfache Garage oder ein gängiges Einfamilienhaus in der Regel nicht in den Bereich des Urheberrechtsgesetzes fallen. Auch Entwurfszeichnungen im Maßstab 1:5000 genießen Urheberrechtsschutz, sofern sie nicht nur das Ergebnis rein handwerklichen und routinemäßigen Schaffens darstellen, sonder eine eigenschöpferische Gestaltungskraft aufweisen.

Derzeit unterfallen ca. 15 % aller Gebäude in Deutschland unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. In der Praxis ist es letztlich allein eine Frage der Wertung und Argumentation, ob einem Gebäude, Planentwürfen oder Zeichnungen urheberrechtlicher Schutz zugesprochen wird.

Rechte des Eigentümers können eingeschränkt werden

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, kann der Architekt als Urheber Rechte geltend machen die die Rechte des Eigentümers oder Besitzers an dem Bauwerk einschränken. Dies hat in der Praxis meist zur Folge, dass die Zustimmung des Urhebers (bspw. Architekt oder Künstler) eingeholt werden muss, wenn das Bauwerk bspw. verändert werden soll.

Zugangsbefugnis zwecks Herstellung von Fotografien

Zur Eigenwerbung der architektonischen Leistungen ist es unabdingbar, dass der Architekt Fotografien seines Werkes anfertigen darf, um diese Fotografien im Rahmen der Werbung oder bei Präsentationen verwenden zu können. Auf der anderen Seite stehen die Interessen des Eigentümers, der in der Regel kein Interesse daran hat, dass der Architekt nach der Fertigstellung in sein Haus eindringt, um Fotografien der Innenräume anzufertigen. Das Zugangsrecht des Architekten geht allerdings tatsächlich so weit, Fotos auch von den Innenräumen eines Wohnhauses anzufertigen. So entschied das Landgericht Düsseldorf bereits im Jahr 1997 (Az.: 12 O 100/79), dass hier eine Duldungspflicht des Besitzers bestünde dem es unbenommen bleibe, sich durch das Entfernen persönlicher Gegenstände gegen allzu weitgehende Einblicke in seine privaten Verhältnisse zu schützen.

Veröffentlichungsrecht zur Eigenvermarktung

Ebenso hat der Architekt das Recht, die angefertigten Bilder zur Eigenvermarktung zu veröffentlichen. Darüber hinaus kann der Architekt auch bestimmen, auf welche Art und Weise sein Werk fotografiert und veröffentlicht wird. Im bekannten „Hundertwasser-Fall" wurde es einem Fotografen untersagt, das Gebäude aus einer anderen Perspektive als von der öffentlichen Straße aus zu fotografieren.

Änderungen und Bearbeitungen eines Bauwerkes / Entstellungsverbot

Sofern Häusern, Gebäudeteilen oder sonstigen Bauten urheberrechtlicher Schutz zuzusprechen ist, dürfen Änderungen und Bearbeitungen derselben nur mit Zustimmung des Architekten erfolgen (sog. Entstellungsverbot gem. § 14 UrhG), wenn vertraglich nichts anderes geregelt wurde.

Urheberbenennungsrecht des Architekten

Der Architekt hat zudem das Recht zu bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und wie diese lauten soll. Das LG München hat entschieden, dass der Architekt verlangen kann, bei jeder Werbung mit Abbildungen des Bauwerks explizit als Urheber genannt zu werden. 

Urheberschutzklausel des Architekten – Exklusivverträge für den Bauherrn

In der Praxis ist es daher sowohl den Architekten als auch den künftigen Eigentümern und Besitzern anzuraten, ihre Interessen vertraglich zu fixieren, damit diese nach der Fertigstellung des Bauwerkes durchgesetzt werden können. Architekten sollten im zugrundeliegenden Vertrag eine Urheberschutzklausel zu ihren Gunsten einfließen lassen. 

Auf der anderen Seite ist es möglich, dass sich Bauherren alle Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte aller Architekturleistungen exklusiv durch einen entsprechenden Vertrag übertragen lassen.

Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche des Architekten gegen den Bauherrn

Dem Architekten stehen Im Falle von Verletzungen des Urheberrechts Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen den Eigentümer oder Besitzer des Werkes zu. Die Berechnung des Schadensersatzes kann im Wege der Lizenzanalogie erfolgen. Es muss im Streitfalle die Frage beantwortet werden, welches Entgelt der Bauherr dem Architekten bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung gezahlt hätte. Zur Bemessung der Lizenzhöhe wird in der Praxis meist das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugrundegelegt.

Fazit

Das Urheberrechtsgesetz räumt Architekten in Deutschland eine starke Rechtsposition ein und stellt zudem die geeigneten Mittel (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage) zur Durchsetzung und zum Schutz der Urheberrechte zur Verfügung. Allgemein sollte allerdings immer versucht werden, unerwünschte Ergebnisse bereits im Vorfeld durch spezielle vertragliche Regelungen zu unterbinden. Aus Sicht des Bauherrn ist zu empfehlen, dass eine konkrete vertragliche Regelung über die Einräumung von Nutzungsrechten, Änderungsbefugnissen, Urhebernennungen oder Fertigstellungen mit dem Architekten getroffen wird und in welchem Maß der Architekt auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte verzichtet. Durch die vertragliche Fixierung der Rechte können diese effektiv durchgesetzt werden. Dies gilt sowohl für den Architekten als auch für den Bauherrn. 

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