EuGH: Einbetten (Framing) von YouTube-Videos erlaubt

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Einbindung ohne ausdrückliche Erlaubnis der Rechteinhaber erlaubt

Der EuGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und erlaubt grundsätzlich das Framing/Embedding fremder Videos auf der eigenen Website ohne ausdrückliche Erlaubnis der Rechteinhaber. Grundsätzlich läge nämlich in solchen Fällen keine öffentliche Wiedergabe vor.

Der BGH hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Einbetten in die eigene Internetseite von fremden Videos, die von einer anderen Website stammen, eine öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das verneinte der EuGH und bezog sich dabei auf sein „Svensson"-Urteil (C-466/12) von Februar 2014. Damals entschied der Europäische Gerichtshof, dass Verlinkungen zu geschützten Inhalten nicht gegen das Urheberrecht verstößt, sofern der Urheber seine Inhalte auf einer Website so bereitstellt, dass sie für jeden zugänglich sind. Dabei sei es unerheblich, dass dem Nutzer bei Anklicken des Videos auf der fremden Website der Eindruck vermittelt wird, dass es von genau dieser Website stamme. Dies sei schließlich eine Eigenschaft des Framings/Embeddings.

Carsten Herrle
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Keine öffentliche Wiedergabe

Der EuGH schloss sich der Meinungen des OLG München (6 U 1092/11) und des BGH (I ZR 46/12) an und verneinte eine Urheberrechtsverletzung. Es mangele an einer öffentlichen Wiedergabe. Denn vorliegend sei das geschützte Werk weder unter Verwendung eines anderen technischen Verfahrens noch für ein neues Publikum wiedergegeben worden. Auf der Website, auf der das Video ursprünglich hochgeladen wurde, konnten Nutzer es frei zugänglich anklicken. Daher sei davon auszugehen, dass die Rechteinhaber ursprünglich an alle Nutzer als Publikum gedacht hätten. Damit hätten diejenigen, die das Video mittels Internetlink in die eigene Seite eingebettet haben, kein neues Publikum erschlossen.

Besteht damit Rechtsklarheit?

Nicht ganz. Es muss es sich um eine ursprünglich rechtmäßige Veröffentlichung des Videos handeln. Das wird im Zweifel für diejenigen, die das fremde Video einbetten, schwierig sein zu prüfen. Zudem ist vor der Einbettung zu prüfen, ob ein neues Publikum erreicht wird, etwa weil man sich vorher einloggen musste. Ferner sind durch das Framing natürlich weiterhin Verstöße gegen das Persönlichkeits-, Marken- oder Wettbewerbsrecht möglich.

EuGH, Beschluss v. 21. Oktober 2014 – C-348/13

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