Fehlender Copyright Hinweis und Urheberrechtsverletzungen

Mehr zum Thema: Urheberrecht, Copyright, Hinweis, Fotos, Abmahnung, Anwaltsgebühren
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Der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte eines Werkes muss dieses nicht als seine Schöpfung (Copyright Hinweis) kennzeichnen.

Ein fehlender Copyright Hinweis ist kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist. Es obliegt  jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07- marions-kochbuch.de).  

Kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung, so soll eine Abmahnung dem Schädiger aufzeigen, dass er die Rechte einer anderen Person verletzt. Da den Geschädigten im Zivilrecht eine Schadensminderungspflicht trifft, kann er aus Gründen der Kostenreduzierungspflicht sogar verpflichtet sein, den Schädiger vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe abzumahnen.

Die Abmahnung erfolgt dabei regelmäßig zusammen mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben und den eingetretenen Schaden sowie die Kosten der Abmahnung zu ersetzen.

Bei der unberechtigten Nutzung von geschützten Fotos oder auch beim Verkauf von geschützten Werken - z. B. auf eBay - wird bei Abmahnungen jedoch häufig über das Ziel hinausgeschossen. So haben manche Rechtsanwälte Abmahnungen längst als lukrative Einnahmequelle für sich ausgemacht.

1. Zum Geschäftswert/Streitwert

Die Bemessung des für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Streitwertes steht im Streitfall regelmäßig im Ermessen des Gerichtes (§ 3 ZPO). Dieses orientiert sich dabei  am wirtschaftlichen Wert des Interesses des Rechteinhabers. So soll der Streitwert bei unbefugter Verwendung eines Fotos im Internet im privaten oder kleingewerblichen Bereich nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln dabei regelmäßig 3.000 Euro betragen (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Aktenzeichen: 6 W 256/11). Dies ist bemerkenswert, zumal das Landgerichts Köln den Streitwert in dem besagten Rechtsstreit ursprünglich noch mit immerhin 6.000 €uro festgesetzt hatte (LG Köln, Beschluss vom 21.10.2011, Az. : 33 O 643/11).

Festzuhalten bleibt, dass das Bestreben vieler Rechtsanwälte, bei Übernahme fremder Produktbilder einen möglichst hohen Streitwert anzusetzen und damit möglichst hohe Anwaltsgebühren verlangen zu können,  mit dem Beschluss des OLG Köln in die Schranken gewiesen wurde.

2. Zur Schadensersatzhöhe (Fotos)

Wie bereits ausgeführt hat bei einer Urheberrechtsverletzung  der Verletzte gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zudem einen Anspruch auf Schadensersatz. In der Rechtsprechung anerkannt sind dabei die folgenden drei Varianten der Schadensberechnung:

  • der konkrete Schaden (entgangener Gewinn) 
  • der Gewinn des Urheberrechtsverletzers   
  • sogen. Schadenberechnung nach Lizenzanalogie.

Die ersten beiden Formen der Schadensberechnungen erweisen sich in der Praxis häufig  schwierig, da sich der entgangene Gewinn nur schwer beziffern und der Gewinn des Verletzers nur schwer beweisen lassen.

Die häufigste Berechnungsvariante erfolgt daher nach der sogenannten Lizenzanalogie.

Die Lizezanalogie  ergibt sich aus der Erwägung, dass derjenige, der Rechte anderer verletzt, nicht besser da stehen sollte, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Es wird also bei der Bemessung der Höhe des Schadens danach gefragt, was  der Verletzer an Lizenzgebühren zahlen müsste, wenn er den Urheber oder Nutzungsberechtigten von Anfang an um Erlaubnis gefragt hätte.

Die Rechtsprechung zieht  in vielen Bereichen Tarif Tabellen von Verwertungsgesellschaften und Verbänden heran, um die angemessene Höhe der fiktiven Lizenzgebühr zu ermitteln. Zum Beispiel werde die Sätze der Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST (VGBildkunst) oder die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) herangezogen.

Diese Herangehensweise hilft allerdings nicht weiter, wenn z. B.  bei einem privaten Verkauf auf eBay keine Honorarempfehlungen existieren.

So halten das Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil v. 08.02.2012 - Az. : 2 U 7/11 und das Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, Az. : 6 U 58/08 in solchen Fällen 20 €uro Schadensersatz je Bild für ausreichend und angemessen. Wird ein Bild jedoch ohne namentliche Nennung des Urhebers unberechtigt verwendet,  so ist der zu leistende Schadensersatz auch nach Ansicht des OLG Brandenburg zu verdoppeln (sogen. Verletzerzuschlag).

Vorsicht!

Bilderklau kann teuer werden!

Wie bereits ausgeführt werden die Streitwerte bei Urheberrechtsverletzung hoch angesetzt.

Außerdem können bei der Bemessung der Schadenshöhe auch noch Faktoren wie eine Konkurrenzsituation, die Häufigkeit der unberechtigten Verwendung des Bildes und die gesamte Dauer der Verwendung des Bildes herangezogen werden. Folgende Berechnung des Oberlandesgerichts Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 6 U 37/08 veranschaulicht dies:

"- für die Verwendung des Produktbildes... W... 201 in den 21 e.. .-Auktionen

a) für die erstmalige Verwendung des Bildes 60 € plus einem Zuschlag von 10 € unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts,

b) 20 x 30 € je wiederholter Verwendung plus einem Zuschlag von je 5 € unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts,

mithin insgesamt 770 €;

- für die Verwendung des Produktbildes … W… 201 im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten über einen Zeitraum von sieben Monaten

a) für die ersten sechs Monate 180 € sowie

b) für den 7. Monat 10 €,

insgesamt 190 €,

unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts 220 €;

- für die Verwendung des Produktbildes H…-1000 auf den Internet-Seiten der Beklagten

a) erstmalig 150 €,

unter Berücksichtigung der der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts 170 € sowie

b) für die weiteren drei Einblendungen 150 €,

unter Berücksichtigung der der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts 160 €,

insgesamt 330 €"

Das Gericht setzt in obiger Berechnung für das Bild "nur" 60 Euro fiktive Lizenzgebühr an, gelangt jedoch bei Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren Konkurrenzsituation/Dauer u. Häufigkeit der Verwendung zu einer Schadensersatzhöhe von insgesamt: 770 € + 190 € + 330 € = 1.290 €

Zusammenfassung und Ausblick

Vor Unterschriftsleistung auf eine Unterlassungserklärung ist Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung meist in der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs sieht und in der Folge dem Unterzeichner Einwendungen gegen die eingeforderten Rechtsanwaltsgebühren abgeschnitten werden können.

Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt rechtlich beraten!

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