Filesharing: Keine Überwachungspflicht für Vater

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Beweislast liegt beim Abmahner

Das AG Bielefeld hat kürzlich entschieden, dass ein Vater als Anschlussinhaber seine Familienmitglieder, die ebenfalls Zugang zu dem Anschluss haben, nicht überwachen muss. Damit folgte es der Rechtsprechung des BGH.

Der Internetanschluss des Beklagten war Ausgangspunkt einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing des Filmes „Meli frisch und unverbraucht". Die Rechteinhaber mahnten nach Ermittlung der IP-Adresse den Anschlussinhaber ab und verlangten Schadensersatz samt Erstattung der Anwaltskosten. Der Anschlussinhaber bestritt, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und verwies darauf, dass seine Ehefrau sowie sein 21-jähriger Sohn uneingeschränkt Zugang zu dem WLAN-Anschluss gehabt hätten. Die Sache landete schließlich vor Gericht.

Carsten Herrle
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Familienvater muss keine Nachforschungen anstellen

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass gerade der Familienvater die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das AG entschied dabei auf der Grundlage des BGH-Urteils vom 8. Januar 2014. Der BGH schränkte die „Sommer unseres Lebens"-Entscheidung vom 12. Mai 2010 (I ZR 121/08) dahingehend ein, dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht gelten könne, wenn im Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Nutzer Zugang zu dem Anschluss haben (I ZR 169/12). Nicht der Anschlussinhaber, sondern der Kläger trage die Beweislast hinsichtlich der ausreichenden Sicherung des Anschlusses und der Nutzung des Anschlusses allein seitens des Anschlussinhabers. Im vorliegenden sei, so das AG, der beklagte Familienvater seiner (sekundären) Darlegungslast „vollumfänglich nachgekommen". Mit Blick auf Art. 6 GG sei dem Vater nicht zumutbar, die Familie zu überwachen bzw. Nachforschungen anzustellen, um sich von dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung freizumachen.

AG Bielefeld, Urteil v. 4. September 2014 – 42 C 45/14

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