Filesharing USA - weg von der Millionenstrafe hin zur ansatzweisen Verhältnismäßigkeit

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Das trübe Geschäft mit den kostenpflichtigen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing ist kein rein deutsches Phänomen.
Auch in den USA sorgt dieses Thema immer wieder für Schlagzeilen, wobei dort nicht in erster Linie dubiose Abmahnkanzleien wie in Deutschland am Pranger stehen, sondern die nicht nachvollziehbare Rechtsprechung und deren verhängte Millionenstrafen.

Zwar lässt auch die aktuelle deutsche Rechtsprechung diesbezüglich zu wünschen übrig, allerdings in anderen Dimensionen.

Wie bereits im letzten Jahr berichtet, hatte ein US Bundesrichter die Privatperson Jammie Thomas wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zur Zahlung eines Schadensersatzes von insgesamt 1,9 Millionen US-Dollar verurteilt.
Der Richter sprach damit den klagenden US Labels einen Schadensersatz in Höhe von 80.000 US-Dollar für jeden der 24 Songs zu, die sie zum Upload bereit gestellt hatte.

Auf Antrag der Verteidigung hat nun der US Bundesrichter sein eigenes Urteil revidiert und die Gesamtstrafe auf 54.000 US-Dollar reduziert.

Ein Ende des Verfahrens ist allerdings nicht in Sicht, da nach wie vor verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ursprünglich verhängte Millionenstrafe bestehen.
Die Korrektur der eigenen Entscheidung begründete der Richter mit dem Hinweis auf ähnliche Präzedenzfälle, wobei man ihm zugute halten muss, dass er durchklingen ließ, dass er selbst die von ihm verfügte Summe für zu hoch halte, da doch die Summe im Verhältnis zur Tat stehen müsse.

Dieser Fall ist ein Paradebeispiel für die Fortentwicklung der Rechtsprechung. In absehbarer Zeit wird man auf Klägerseite selbst in den USA keine Unsummen mehr mit dem Filesharing verdienen können.

Auch in Deutschland dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, bis sich die Gerichte endlich von den Rechteinhabern und den anderen Beteiligten die Karten auf den Tisch legen lassen werden.

Es ist nicht länger hinnehmbar und begegnet ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken, dass so genannte Anti-Piracy-Firmen, die mit den zwielichtigen Abmahnkanzleien zusammenarbeiten, öffentlich kundtun, dass der mit dem Abmahnungsgeschäft erzielte Profit wesentlich höher sein als der Gewinn, den man mit dem legalen Verkauf von urheberrechtlich geschützten Werken jemals erreichen könne und gerichtlich nicht gehört werden.

Sollten sich unsere Vermutungen bestätigen könnte es ebenfalls zu Rückforderungen in Millionenhöhe kommen.