Fotografen haben bei Bilderklau einen Anspruch Unterlassung und Schadensersatz
Mehr zum Thema: Urheberrecht, Bilderklau, Fotoklau, Abmahnung, Schadensersatz, Fotograf, Bild, Foto, UrheberBilderklau ist kein Kavaliersdelikt. Bei unerlaubter Verwendung eines Fotos/Bildes ohne Nachweis einer Lizenz im Internet oder in Printmedien hat der Fotograf als Urheber das Recht auf seiner Seite.
Immer öfter sehen sich Fotografen ihrer Arbeit beraubt. Sie haben im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Fotografie gefertigt und entdecken dieses Foto meist per Zufall beim Durchblättern einer Zeitung / Zeitschrift oder beim Surfen im Internet auf einer privaten oder kommerziellen Homepage / Website? Dies ist sehr ärgerlich, denn in den meisten Fällen wurden Sie weder gefragt noch als Urheber des Fotos benannt.
Dabei sind die Fotografien das Kapital des Fotografen.
Die meisten Fotografen haben nicht einmal Kenntnis von der Nutzung ihrer Werke. Bei der nicht genehmigten Nutzung eines Bildes in Printmedien oder auf einer kommerziellen Website ist der Unmut der Fotografen als Urheber aber berechtigt. Denn es verdient jemand mit einer fremden Arbeit Geld, ohne den Fotografen als Urheber daran zu beteiligen bzw. für die Verwendung des Bildes z.B. durch eine Nutzungsvereinbarung oder Lizenzierung zu entlohnen.
In den meisten Fällen bleiben die Fälle des Bilderklau, also die Verwendung von fremden Fotos / Bildern und somit die Urheberrechtsverletzung in den Tiefen des Internets unentdeckt. Die Zahl der Urheberrechtsverletzungen mangels Aufdeckung ist immens hoch, weshalb die Verlockung des Bilderklaus groß ist. Der Bilderklau oder Fotodiebstahl ist aber kein Kavaliersdelikt. Denn die Schäden für die Fotografen als Urheber wegen entgangener Lizenzgebühren gehen dabei in die Millionen.
Auch Unwissenheit kann abgemahnt werden
Aber auch der Verletzer ist sich in einer Vielzahl von Fällen gar nicht bewusst, durch die Verwendung eines Fotos / Bildes eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Er geht irrtümlich davon aus, die im Internet gefundenen Bilder einfach mit der Funktion copy and paste (kopieren und einfügen) verwenden zu dürfen. Und zwar ohne den Fotografen als Urheber vorher um die Erlaubnis zur Nutzung der Fotografie / des Bildes zu bitten oder ihn zumindest als Urheber zu benennen, geschweige denn ihn für die Nutzung des geschützten Fotos entsprechend zu vergüten.
Diese Unwissenheit schützt ihn aber nicht davor, von dem Fotografen als Urheber im Nachhinein durch eine Abmahnung für die Nutzung in Anspruch genommen zu werden.
Als betroffener Fotograf müssen Sie diesem "Bilderklau" nicht tatenlos zusehen. Sie stehen dem tagtäglichen Diebstahl Ihrer Fotos nicht schutzlos gegenüber. Die unerlaubte Verwendung Ihres Fotos / Bildes stellt unstreitig eine Urheberrechtsverletzung dar. Aufgrund derer haben Sie als Urheber die Möglichkeit, im Rahmen einer Abmahnung Folgendes vom Verwender (Verletzer) zu verlangen:
- sofortiges Unterlassen der verletzenden Handlung
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten
- die Zahlung von Schadensersatz
- sowie die Erstattung der für die Verfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten
Bei der Berechnung der Höhe des zu veranschlagenden Schadensersatzes haben Sie als Fotograf und Urheber folgende Möglichkeiten:
- Es wird der konkret entstandene Schaden geltend gemacht, der in den meisten Fällen allerdings schwierig zu beziffern sein wird.
- Sie können die Herausgabe des entgangenen Gewinns verlangen. Aber auch dieser wird in vielen Fällen schwer zu berechnen sein.
- Aus diesem Grund sollte der Schaden im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelt werden. Danach ist derjenige Lizenzbetrag zu zahlen, den der Verletzer für die Nutzung des Bildmaterials an den Fotografen hätte zahlen müssen, wenn beide Parteien einen normalen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Der fiktive Lizenzbetrag kann zum Beispiel anhand der aktuellen MFM-Bildhonorar-Tabelle berechnet werden.
- Bei der Berechnung muss berücksichtigt werden, ob bei der unbefugten Verwendung des Bildes der Fotograf zumindest als Urheber genannt wurde. Darauf hat der Fotograf als Urheber gem. § 13 UrhG einen Anspruch. Ist der Urheberrechtsvermerk nicht angebracht oder wurde sogar vorsätzlich entfernt, folgt eine Erhöhung Ihres Anspruchs auf Schadensersatz um 100%, sog. Verletzerzuschlag.
Sie sind als Fotograf und Urheber Ihrer Bilder somit dem fortschreitenden Fotoklau nicht schutzlos ausgeliefert, sondern haben das Recht auf Ihrer Seite. Bilderklau ist kein Kavaliersdelikt! Schon gar nicht, wenn Ihre Bilder kommerziell durch den Verletzer genutzt werden. Denn in diesem Fall soll mit Ihren Bildern ohne Ihre Zustimmung Profit erzielt werden, ohne dass Sie davon in irgendeiner Art und Weise partizipieren. Der Verletzer bereichert sich mit dem Fotoklau somit auf Ihre Kosten.
Unterlassung oder rückwirkender Lizenzvertrag
Falls Sie als Fotograf eine unerlaubte Nutzung Ihrer Fotografie / Bild entdecken, sollten Sie diese Urheberrechtsverletzung nicht anstandslos hinnehmen. Sie sollten sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden. Dieser weist den Verletzer auf die Urheberverletzung und die unerlaubte Nutzung im Rahmen einer Abmahnung hin und wird je nach Ihren Wünschen entweder zur Unterlassung samt Schadensersatz auffordern oder einen rückwirkenden Lizenzvertrag für die Nutzung Ihres Fotos / Bildes abschließen. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch beachten, die Kosten der Abmahnung hat grundsätzlich der Abgemahnte als Rechtsverletzer zu tragen. Sie trifft kein Kostenrisiko bei der Verfolgung Ihrer Rechte.
Jedem Fotografen als Inhaber von Bildrechten ist zu raten, Urheberrechtsverletzungen konsequent zu verfolgen, denn es geht um Ihre Rechte und nicht zuletzt auch um Ihr Geld. Bilderklau ist alles andere als eine Bagatelle. Die kreative Schöpfung des Fotografen, das Ergebnis seiner täglichen Arbeit, wird gestohlen. Sie als betroffener Fotograf haben die Möglichkeit Ihre Rechte als Urheber zu wahren, um so auch dem fortschreitenden Bilderklau Einhalt zu gebieten und für Ihre Arbeit angemessen entlohnt zu werden.