Neues vom Urheberrecht: Websites nach wie vor leichte Beute für Ideen-Diebstahl?

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-Urheberrecht bietet kaum Schutz vor Ideenklau, Geschmackmusterrecht als Lösung unbekannt, Irrglaube Schutzlosigkeit

Erst kürzlich wiederholte sich das Stöhnen in der Branche der Webdesigner und Webseitenbetreiber: Zwei Gerichte hatten erneut Webseiten den Schutz des Urheberrechts abgesprochen.

So festigte das OLG Hamburg die inzwischen vorherrschende Rechtsmeinung der Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 69 a UrhG: Websites fallen demnach mangels Programmeigenschaft nicht unter den Paragrafen. Dies jedenfalls hinsichtlich des von dem Programm erzielten Ergebnisses, also des äußeren Erscheinungsbildes, wie es sich dem User zeigt (Urteil des OLG Hamburg vom 29.02.2012, Az.: 5 U 10/10).

Darüber hinaus stellte das OLG Celle mit Beschluss vom 08.03.2012, Az.: 13 W 17/12 zum wiederholten Male fest: Nur bei erheblicher Gestaltungshöhe kann urheberrechtlicher Schutz greifen.

Daran fehle es insbesondere, wenn weder die Farbauswahl oder –kombination, noch die Anordnung der Bilder und Graphiken der Gestaltung eine Orginalität verliehen, die es gerechtfertigt erscheinen lasse würde, die Gestaltung zu monopolisieren (Urteil des OLG Celle, s.o.).

Wann eine ausreichende Gestaltungshöhe anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Festgehalten werden muss jedoch: Die Gerichte handhaben den urheberrechtlichen Schutz in diesem Bereich traditionell restriktiv.

Ausnahmsweise bejaht wurde ein Schutz beispielsweise bei einer „optisch sehr ansprechend gestalteten Menüführung und insbesondere durch die nach Aufrufen eines Menüpunktes in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte“ (Landgericht München I, Urteil vom 11.11.2004, Az.: 7 O 1888/04). Jedenfalls müssten die Leistungen diejenigen eines Durchschnittsdesigner weit überragen (aaO).

Im Einzelfallkann kann sich urheberrechtlicher Schutz auch aus der zielführenden Verwendung der Sprache zum Zwecke der Suchmaschinenoptimierung und deren Ergebnis ergeben (OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az.: 2 W 12/07).

Dies sind allerdings Ausnahmen. Sich zum Schutze der Einmaligkeit seines Internetauftrittes auf das Urheberrecht zu berufen, hat in aller Regel wenig Aussicht auf Erfolg.

Das Klagen der Netzgemeinde hierzu ist groß. Doch ist es nicht das geltende Recht, was die Webdesigner im Stich lässt, sondern oftmals schlicht ungenügende Aufklärung oder Beratung.

Denn der Gesetzgeber hat die Schutzwürdig- und bedürftigkeit von Websites durchaus erkannt, diesen Schutz bloß an anderer Stelle geregelt: Im Geschmacksmustergesetz.

Das eigentliche Problem: Während das Urheberrecht von Gesetzes wegen entsteht, ist zur Entstehung des Geschmacksmusterschutzes eine Anmeldung erforderlich. Der Designer muss also aktiv werden, was oftmals aus Unkenntnis unterbleibt.

Dabei ist das Eintragungsverfahren, ganz anders als etwa beim Patent, nicht kompliziert.

Die Eintragung muss enthalten: Einen Eintragungsantrag, Angaben zur Identität des Anmelders, eine Wiedergabe des Musters sowie die Angabe, wozu das Geschmacksmuster verwendet werden soll.

Es folgt eine rein formale Prüfung des Deutschen Patent- und Markenamtes. Ist diese erfolgreich, sind das Geschmacksmuster, und vor allem sein Schutz, entstanden. Es entsteht eine Beweislastumkehr im Prozess hinsichtlich des Vorliegens seiner Voraussetzungen.

Auch wenn der Geschmacksmusterschutz in seiner Wirkung damit weniger stark ist als etwa der Patentschutz: dem Urheberschutz steht er in nichts nach.

Es empfiehlt sich also, nicht aufgrund der nachteiligen Tendenzen in der Rechtsprechung zum Urheberschutz von Websites den Kopf in den Sand zu stecken und auf das Glück zu hoffen, unkopiert zu bleiben. Anzuraten ist vielmehr eine offensive Schutzstrategie mit Hilfe des Geschmacksmusterverfahrens. Dies gilt insbesondere bei umfangreichen Geschäftsprojekten, die auf einer reinen Onlinelösung beruhen, bei denen die Homepage also den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit darstellt.

Fragen Sie mich. Ich berate Sie gerne und stehe Ihnen für das Anmeldeverfahren zur Verfügung.

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