OLG Dresden: Keine Rechtsverletzung durch Online-Videorekorder

Mehr zum Thema: Urheberrecht, Rechtsverletzung, Online-Videorekorder, Verwertungsgesellschaft, Vervielfältigungsrecht
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Tatbestand:
Der Privatsender RTL klagte gegen die Firma Save.TV, die einen Online-Videorekorder zur Aufnahme und späterem Abruf von Fernsehsendungen anbot. Save.TV verteidigte seinen Service damit, dass durch den Nutzer lediglich Privatkopien erstellt würden und er sich dabei statt eines stationären Festplattenrecorders nur einer anderen Technologie bediene. RTL sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen das den Rundfunkanstalten selbst vorbehaltene Vervielfältigungsrecht. Außerdem wird noch um sog. Weitersendungsrechte gestritten, die Save.TV benötigt, die aber von der berechtigten Verwertungsgesellschaft (VG) Media bisher verwehrt werden. Dabei handelt es sich um spezielle Lizenzen, die ein Drittanbieter wie Save.TV benötigt, um sich in Kundenbeziehungen zwischen einem Fernsehsender und dem Fernsehzuschauer einschalten zu können. Nach Ansicht von Save.TV sei man zur Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechtes gesetzlich sogar verpflichtet, wenn ein Diensteanbieter bereit sei, eine entsprechende Lizenzgebühr zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:
Das OLG Dresden entschied nun abschließend über den Fall, nachdem der BGH ein bereits von diesem zu dem Thema ergangenes Urteil zu Ungunsten von Save.TV wieder aufgehoben und im Folgenden an das OLG Dresden zur endgültigen Entscheidung zurückverwiesen hatte. Ein vom OLG Dresden eigens bestellter Sachverständiger bestätigte, dass die Nutzung des Services lediglich eine Erstellung von Privatkopien unter Verwendung einer anderen Technologie darstelle. Das Erstellen von Privatkopien mittels privater Festplatte zur ausschließlich privaten Nutzung werde dem Nutzer aber grundsätzlich gestattet und daher nicht beanstandet. Das müsse auch für Save.TV gelten, wenn dieser lediglich die Erstellung von Privatkopien ermögliche und dabei nur eine andere Technologie verwende. Der Dienst dürfe damit weiter betrieben werden. Eine erneute Revision wurde nicht zugelassen.

Was die sog. Weitersendungsrechte angeht, steht eine Entscheidung allerdings noch aus. Save.TV will aber weiter dafür kämpfen.

Beschluss vom 12.07.2011 - Az: 14 U 801/07