OLG Hamburg stärkt Urheberrechte von Fotografen - wettbewerbswidrige Urheberklauseln

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat am 1. Juni 2011 in zwei parallelen Entscheidungen die Buy-Out-Klauseln in den Standardverträgen des Bauer Verlages mit Fotografen für unwirksam erklärt.

Freelens, der Verband der Fotojournalistinnen und Fotojournalisten mit Sitz in Hamburg, und der Deutsche Journalistenverband (DJV) hatten geklagt.

Die Begründung des OLG Hamburg für seine Entscheidung lautet wie folgt: Die Klauseln in den entsprechenden Verträgen seien als unangemessene Benachteiligung der Fotografen an ihrem urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerk zu werten.

Die Richter des OLG weiter wie folgt: „Die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten gegen ein Pauschalhonorar ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn dadurch dem Urheber der Weg zu einer nach § 32 UrhG angemessenen Beteiligung an den Erträgen seiner Werke versperrt wird."

Darüber hinaus verwarf das Gericht die folgenden Klauseln als unwirksam: 1. Das pauschale Recht zur Bearbeitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Fotos, 2. das Recht zur werblichen Nutzung von Pressefotografien für beliebige Zwecke jedweder Art sowie 3. den Verzicht auf Urheberbenennung.

Die Entscheidung des Hamburger Gerichts dürfte weitreichende Folgen für die Foto-, Presse- und Verlagsbranche haben, da die AGB-Verstöße nicht nur als vertragswidrig eingestuft wurden, sondern zugleich auch als Verstoß gegen Marktverhaltensregeln und damit als Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb. Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl Fotografen gegen die Verwender solcher Klauseln vorgehen können als auch direkte Konkurrenten der Verwender der wettbewerbswidrigen Urheberklauseln.

Im Dezember war der Bauer Verlag wegen einer Rüge an seinem Geschäftsgebaren aus dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) ausgetreten.