Rapidshare gewinnt gegen Atari - Sharehoster erfolgreich gegen Urheber

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OLG Düsseldorf Urteil vom 21.12.2010 ab (Az. I-20 U 59/10)

Rapidshare hat sich im Streit mit Atari um die Verbreitung unerlaubter Kopien des Spiels „Alone in the Dark" vor dem Oberlandesgericht durchgesetzt.

Bei Rapidshare handelt es sich um einen sog. Sharehoster (auch One-Click-Hoster oder Filehoster genannt), welcher seinen Anwendern eine Plattform zur Speicherung von Daten bietet.

Das Hochladen von Dateien ist über die Website des jeweiligen Filehoster möglich. Der Anwender erhält eine URL unter der die Datei angezeigt bzw. heruntergeladen werden kann. Jeder, der diese URL kennt, kann eine einmal hochgeladene Datei herunterladen. Der Link wird häufig in Internetforen der Öffentlichkeit mitgeteilt, so dass auch Dritte z.B. über Google den entsprechenden Link finden können und die Datei herunterladen können. Der Download erfolgt dabei im Gegensatz zum sog. Filesharing (z.B. Bittorrent, EMule) ohne gleichzeitigen Upload. Die Datei wird also nicht verbreitet. Es findet ein reiner Download statt.

Die Verfolgung und Abmahnung durch die einschlägigen Abmahnkanzleien ist dadurch ungleich schwerer, da beim Download keine IP-Adresse „gesendet" wird, welche beweisfest protokolliert werden könnte. Die Ermittlung des Downloaders ist dadurch nahezu ausgeschlossen und wäre nur möglich, wenn der Sharehoster Auskunft erteilen würde.

Auf den Seiten von Rapidshare wurde von einem User das Spiel "Alone in the Dark" gespeichert und der Link im Internet veröffentlich. Atari versuchte die Verbreitung des Spiels durch Rapidshare zu verhindern und erhob Klage.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage zunächst mit Urteil vom 24.03.2010 statt (12 O 40/09).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage von Atari mit Urteil vom 21.12.2010 ab (Az. I-20 U 59/10) und hat dem Berufungsantrag von Rapidshare stattgegeben. 

Das Landgericht Düsseldorf hatte zunächst festgestellt, dass Rapidshare keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen habe, um die Verbreitung des Computerspiels „Alone in the Dark" über seine Plattform zu verhindern.

Dies wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr anders beurteilt. Das Gericht stellt fest, dass die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken gegen den Willen des Urhebers zwar rechtswidrig sei, eine Haftung des Sharehosters jedoch nur als Störer in Betracht komme.

Eine Störerhaftung wäre jedoch nur dann gegeben, wenn Rapidshare die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material nicht ausreichend verhindert hätte. Diese Voraussetzung sah das Gericht nicht erfüllt und lehnte die von Atari geforderten erweiterten Prüfungen als zu aufwendig ab.

Nach der bisherigen Rechtsprechung muss ein Sharehoster nicht die von den Benutzern gespeicherten Daten im Hinblick auf mögliche Urheberverletzungen überprüfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn im jeweiligen Einzelfall besondere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung bestehen. Wird der Sharehoster  von einem Rechteinhaber auf einen klaren Verstoß hingewiesen worden ist, muss dieser in Zukunft Vorsorgemaßnahmen treffen, die über die Löschung einer bereits vorhandenen Datei hinausgehen.

Im Hinblick auf das Computerspiels „Alone in the Dark" wurde diese Überprüfungspflicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf verneint.

Das Gericht stellte fest, dass die Verwendung von Wortfiltern, anhand derer Dateien mit entsprechenden Dateinamen automatisch ausgefiltert werden könne, nicht geeignet seien, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Es bestünde die erhebliche Gefahr, dass auch legale Dateien gelöscht würden, deren Dateinamen die entsprechenden Schlüsselbegriffe ebenfalls enthalten.

Die manuelle Überprüfung der Inhalte sei nur mit großem zeitlichem und personellen Aufwand verbunden und Rapidshare aufgrund der damit verbundenen Kosten nicht zumutbar.

Auch Ataris Forderung Suchanfragen über z.B. Google bzw. in bestimmten Linksammlungen zu unterbinden wies das Gericht zurück.  Rapidshare stehe mit den genannten Websites in keinerlei Verbindung. Daher sei es dem Unternehmen auch unmöglich, Einfluss auf deren Inhalte zu nehmen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde ausdrücklich zugelassen.