Raubkopie oder Privatkopie, rechtliche Einsichten in Musiksammlungen auf PC, MP3-Player & Co.

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Das machen doch alle

Musik wird digital gespeichert und ist dadurch überall leicht verfügbar. Ob mit oder ohne Kopierschutz, durch kostenlose Software aus dem Internet lässt sich fast jede CD kinderleicht auf einen CD-Rohling oder den Computer kopieren. Der Weg der Kopien führt vom Computer u.a. aufs Handy oder den MP3-Player und auf dem Schulhof sowie bei Feten werden ganze Musiksammlungen ausgetauscht. Viele laden sich Musik aus Tauschbörsen im Internet herunter und stellen dabei gleichzeitig auch anderen ihre Musikdateien zum Herunterladen zur Verfügung. Bedenkt man, dass etwa die Hälfte des Datenstroms im Internet auf Filesharing, auch verharmlosend Tauschbörsen genannt, zurückgehen soll, ist es nachzuvollziehen, warum der Absatz von Tonträgern weltweit drastisch eingebrochen ist. Die Musikindustrie führt daher einen entschlossenen Kampf gegen die Musik- piraterie.

Viele Eltern haben keine Ahnung, was ihre Kinder mit dem Computer machen. Auf deren Computern befinden sich häufig hunderte oder gar tausende Musikdateien, die mit dem Taschengeld kaum erworben sein können. Die Gefahr ist groß, dass es sich um illegal erworbene Dateien handelt, denn bei Kindern und Jugendlichen ist das Unrechtsbe- wusstsein oft wenig ausgeprägt. Schließlich machen es doch alle. Wenigen ist bewusst, dass das unerlaubte Kopie- ren von Musiktiteln eine Straftat ist und gleichzeitig zivilrechtliche Ansprüche auslöst.

Wer seinen Kindern deswegen verbietet, digitale Musikkopien auf dem Computer zu speichern, muss den dornigen Weg der Auseinandersetzung gehen, denn es handelt sich um ein in dieser Altersgruppe allgemein übliches Verhalten. Verschließen Eltern aber ihre Augen, kann es teuer werden. An mehr als 20.000 Strafanzeigen der Musikindustrie allein im Jahr 2007 wegen Urheberrechtsverletzungen kann man ablesen, dass das Risiko erwischt zu werden, betra?chtlich ist. Aber was ist verboten und was noch erlaubt? Es ist unerlässlich sich mit diesem Thema auseinander zu setzen, um Kindern eine Orientierungshilfe in diesem Minenfeld zu bieten.

Urheberschutz von Musik

Aktuelle Musikstücke werden von dem Urhebergesetz (UrhG) für eine Vielzahl von Rechteinhabern geschützt. Geschützt nach § 2 UrhG sind Komposition und Text. Schutz genießen aber nach § 78 UrhG auch die ausübenden Künstler, die die Aufnahme eingespielt haben und nach § 85 UrhG der Tonträgerhersteller, also die Plattenfirma. In der Regel vereinigen sich die Auswertungsrechte bei den Plattenfirmen, die die Musikaufnahmen auf eigene Kosten herstellen lassen und sie vertreiben. Ausschließlich den Rechteinhabern ist es gestattet, Musikstücke zu vervielfältigen (kopieren), die Kopien zu verbreiten und diese im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Das regelt § 85 UrhG zugunsten der Plattenfirmen.

Strafbare Urheberrechtsverletzung

Wer unberechtigt die urheberrechtlich geschützten Musikstücke kopiert, an andere weitergibt oder öffentlich wiedergibt verletzt die Rechte der Berechtigten und begeht eine Straftat, die nach § 106 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Erfolgt das Ganze gewerbsmäßig, also mit dem Zweck Geld zu verdienen, droht nach § 108a UrhG Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Bereits geringste Gewinne reichen für die Gewerbsmäßigkeit aus.

Zivilrechtliche Ansprüche

Zusätzlich können die Berechtigten zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Die Tonträgerhersteller verfolgen diese Ansprüche aktiv. Nach § 97 UrhG hat man die Urheberrechtsverletzungen zukünftig zu unterlassen, muss Auskunft über die vergangenen Rechtsverletzungen erteilen und Schadensersatz leisten. Feste Kenngrößen für den Schadensersatz gibt es kaum. Wer sich an Tauschbörsen (Filesharing) beteiligt, wird von der Musikindustrie je angebotenen Titel überschlägig 10 € in Anspruch genommen. Hinzu kommen noch Rechtsanwaltskosten, die ohne Weiteres einige tausend Euro betragen können.

Ausnahme Privatkopie

Nur den Inhabern der Rechte an einem Musikstück ist gestattet, Kopien herzustellen. Eine Ausnahme stellt die Privatkopie dar. Nach § 53 Abs. 1 UrhG dürfen zum privaten Gebrauch einzelne Kopien eines Werkes hergestellt werden. Erlaubt sind Kopien für den Eigengebrauch, z.B. das Brennen einer CD für das Auto. Für andere Personen darf man Kopien nur fertigen, wenn zu denen eine enge persönliche Verbundenheit besteht. Das sind Verwandte oder enge Freunde. Die Weitergabe einer gebrannten CD an Arbeitskollegen, Klassenkammeraden oder flüchtige Bekannte ist nicht mehr zulässig. Privater Gebrauch bedeutet aber auch, dass die Kopien keinerlei Erwerbszweck dienen dürfen. So dürfen die Kopien z.B. nicht verkauft werden.

Keine feste Anzahl

Wie viele Privatkopien insgesamt hergestellt werden dürfen ist nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 1978 entschieden, dass maximal 7 Privatkopien hergestellt werden dürfen. Die pauschale Übernahme dieser Anzahl an zulässigen Privatkopien wird heute stark in Zweifel gezogen. Entscheidend ist, wie viele Kopien tatsächlich zur Deckung des persönlichen Bedarfs erforderlich sind. Für den Hausgebrauch bietet es sich an darauf zu achten, dass Privatkopien nur an Verwandte und enge Freunde weitergegeben werden und die Anzahl von 7 Kopien als Obergrenze zu beachten. Der nicht unübliche Tausch von ganzen Musiksammlungen auf Feten und dem Schulhof fällt nicht mehr unter die Privatkopie.

Keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage

Privatkopien dürfen nicht von einer Vorlage gemacht werden, die offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Das sind Vorlagen bei denen aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen werden kann, dass sie rechtmäßig weitergegeben werden. Offensichtlich rechtswidrige Vorlagen sind z.B. selbst gebrannte CDs, die verkauft werden.

Ab Anfang 2008 dürfen auch keine Privatkopien von offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angebotenen Vorlagen gemacht werden. Das betrifft im Wesentlichen den Download von Dateien aus Tauschbörsen. Bis Ende 2007 gibt es eine Lücke im Urhebergesetz, wonach der Download aus dem Internet (nicht der Upload) als Privatkopie gelten konnte. Ab 2008 kann daher der Download aus Tauschbörsen nicht mehr als Privatkopie gelten und stellt eine – sogar strafrechtlich relevante – Urheberrechtsverletzung dar.

Kopierschutz beachten

Ist eine CD oder DVD kopiergeschützt, darf der Kopierschutz nicht umgangen, also geknackt werden. Das gilt auch für die Privatkopie. Entgegen vieler Stimmen gerade in Internetforen ist es nicht erlaubt, eine Privatkopie herzustellen, wenn dabei der Kopierschutz umgangen wird. Als Kopierschutz gelten dabei sowohl die auf Datenträger (CD/DVD) angebrachten Kopierschutzmechanismen als auch das sogenannte Digital Rights Management (DRM), das als Software in die Musikdateien eingesetzt wird.

Der Kopierschutz muss nach § 95d UrhG erkennbar sein. Nach Empfehlung des Verbands der Phonohersteller (IFPI) sollen kopiergeschützte CDs auf der Außenseite mit diesem Logo gekennzeichnet werden:

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Soweit einige - legale - Downloadportale Musikdateien mit DRM-Software versehen, wird dies im Rahmen des Kaufvorgangs angezeigt.

Nicht nur das Umgehen von Kopierschutzmechanismen ist verboten, sondern bereits die Einfuhr und die Weitergabe von Software zum Knacken von Kopierschutz. Einfuhr ist etwa das Herunterladen von Software von einem ausländischen Server. Ebenso ist es verboten, Kopierprogramme, die den Kopierschutz knacken können, an andere weiter zu geben. Beispiele für Software zum Knacken von Kopierschutz sind etwa CloneCD bzw. CloneDVD oder AnyDVD.

Der Besitz, also das Vorhandensein solcher Software auf dem Rechner ist nur verboten, wenn er gewerblichen Zwecken dient. Gewerbliche Zwecke meint zum Geldverdienen, wozu schon geringste Gewinne ausreichen, wenn etwa CDs zum höheren Preis verkauft werden als der Rohling gekostet hat.

Kopierschutz knacken kann strafbar sein

Das Knacken von Kopierschutzmechanismen und die Weitergabe der geknackten Kopien wird nach § 108b UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wenn es sich nicht im Rahmen der Privatkopie verhält. Hier hat sich der Gesetzgeber ein wenig an der Quadratur des Kreises versucht. Wer eine kopiergeschützte CD knackt und kopiert bleibt straffrei, wenn die Kopien nur dem eigenen Bedarf dienen oder an enge Freunde oder Verwandte weitergegeben werden. Die Straffreiheit darf aber nicht als Erlaubnis gesehen werden, zivilrechtlich bleibt das Knacken des Kopierschutz untersagt und kann von den Rechteinhabern verfolgt werden. Erfolgt das Knacken oder die Weitergabe der Kopien zu gewerblichen Zwecken, droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Auf jeden Fall bestraft wird das Einführen, Herstellen, Weitergeben, Verkaufen und Vermieten von Kopierschutzknackern. Erfolgt das zu gewerblichen Zwecken, droht nach § 108b Abs. 3 UrhG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Fehlt der gewerbliche Zweck, droht nach § 111a UrhG ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 €.

Analoges Aufnehmen erlaubt

Nach der überwiegend vertretenen Auffassung ist es nicht verboten, eine Privatkopie des analogen Datenstroms herzustellen. Beim analogen Datenstrom handelt es sich um die Informationen, die über die Soundkarte an die Lautsprecher gesandt werden. Hierbei wird der Kopierschutz nicht umgangen. Denn dieser will nur die 1 : 1 Kopie der CD / DVD verhindern, während der analoge Datenstrom nicht kopiergeschützt ist und damit aufgezeichnet werden darf. Ein Beispiel für Software zum analogen Aufnehmen ist etwa Tunebite. Richtet sich der Kopierschutz aber auch auf den Schutz des analogen Datenstroms, wie das z.B. bei dem DVD-Schutz Macrovision der Fall ist, scheidet eine zulässige Privatkopie aus.

Für einen besseren Überblick sind nachfolgend einige Verwertungshandlung mit Ihrer rechtlichen Bewertung aufgelistet:

Brennerkopie eigener Original-CDs

Eigene Original-CDs dürfen nach § 53 Abs. 1 UrhG für den Eigengebrauch kopiert werden. Zum Eigengebrauch gehört es auch, die Kopien an Verwandte und enge Freunde weiter zu geben. Die Rechtsprechung begrenzt die Anzahl auf maximal 7 Kopien. Die CDs dürfen aber keinen Kopierschutz aufweisen, denn der wird bei einer Brennerkopie regelmäßig umgangen, was nach § 95a UrhG verboten ist.

Encodieren / Rippen einer CD

Beim Encodieren, landläufig Rippen einer CD werden die einzelnen CD-Titel in gesonderte Dateien umgewandelt, meistens im Format MP3, und auf der Festplatte gespeichert. Von dort können sie dann auf portable Abspielgeräte, wie z.B. MP3-Player überspielt werden. Das Encodieren ist nach § 53 Abs. 1 UrhG für den Eigengebrauch als Privatkopie zulässig. Das Encodieren ist jedoch unzulässig, falls dabei ein Kopierschutz umgangen wird.

Herstellen einer Mix-CD

Als Privatkopie gilt nicht nur die 1:1 Kopie einer CD, sondern auch die Herstellung einer CD mit den eigenen Lieblingsstücken.

Überspielen von Musiktiteln auf den MP3-Player

Das Encodieren (Rippen) einer CD ist für den Eigengebrauch zulässig (s.o.), wenn dabei kein Kopierschutz umgangen wird. Die so extrahierten Musikdateien dürfen auf der Festplatte des eigenen Rechners gespeichert und von dort aus auf den eigenen MP3-Player gespeichert werden.

Kopiergeschützte CDs

Nach § 95a UrhG ist das Knacken des Kopierschutz einer CD / DVD verboten. CDs, die das Zeichen

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tragen sind kopiergeschützt und dürfen mit herkömmlichen Kopierprogrammen nicht kopiert werden. Nicht verboten ist allerdings das Aufzeichnen des analogen Datenstroms mit Softwarelösungen wie z.B. Tunebite.

Kopieren geliehener CDs

Auch von geliehenen CDs dürfen zum Eigengebrauch Privatkopien hergestellt werden. § 53 UrhG bestimmt nicht, dass nur von eigenen CDs Privatkopien hergestellt werden dürfen.

Kopien gebrannter CDs

Privatkopien dürfen auch von selbst gebrannten CDs hergestellt werden. § 53 UrhG schließt eine Privatkopie nur aus, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde.

Verkauf gebrannter CDs

Anders als das Original, das stets weiter verkauft werden darf, darf die Kopie nie verkauft werden. Es drohen zivilrechtliche Ansprüche nach §§97, 98 UrhG auf Unterlassen, Schadensersatz und Vernichtung, daneben handelt es sich um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.

Kauf von gebrannten CDs

Kauf und Besitz gebrannter CDs sind nicht strafbar, allerdings bestehen zivilrechtliche Ansprüche des Rechteinha- bers, etwa auf Vernichtung.

Der Tausch von MP3-Dateien

Das Überspielen von Musikdateien stellt eine Vervielfältigung dar, die im Rahmen des Eigengebrauchs nach § 53 UrhG zulässig sein kann. Es darf sich nur um einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch handeln. Dazu gehört die enge persönliche Verbundenheit der beteiligten Personen, wie sie unter Verwandten oder sehr engen Freunden besteht. Das Überspielen einzelner Titel kann damit zulässig sein, nicht aber der gezielte Austausch ganzer Musiksammlungen, z.B. innerhalb einer Schulklasse oder bei Parties.

Beteiligung an Tauschbörsen im Internet

Das Herunterladen von Musik aus dem Internet ist nach § 106 UrhG ab 2008 strafbar, bis dahin nur strafbar, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Das Heraufladen oder Anbieten von Dateien in Internettauschbörsen ist bereits heute nach § 106 UrhG eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Daneben drohen zivilrechtliche Ansprüche gem. §§ 97, 98 UrhG auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung der Dateien.

Aufnahmen aus Internetradio oder –TV

Das Mitschneiden von Sendungen aus Radio, Fernsehen und Internet ist als Privatkopie nach § 53 UrhG zulässig.


Rechtsanwalt Domernicht ist Partner der Kölner Sozietät Domernicht v. Bredow Wölke

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