Urheberrechtsverletzung: Zuschlag von 100 % bei Nichtnennung des Fotografen oder Autors

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Ein Fotograf oder Autor hat nach § 13 UrhG als Urheber Anspruch auf den Hinweis, dass er Urheber seines Werkes ist. So wird typischerweise in einem Buch der Name des Autors genannt und neben einem Foto der Name des Fotografen. Wenn der Benutzer des Werkes diesem Recht gegen den Willen des Urhebers nicht nachkommt, steht dem Fotografen bzw. Autor ein Schadensersatzanspruch gegen den Benutzer zu.

Der Urheber hat drei Möglichkeiten seinen Schaden zu berechnen. Er kann den konkreten Schaden, der ihm durch den Rechtsverstoß des Benutzers entstanden ist, fordern. Er kann aber auch den von dem Benutzer mit seinem Werk erzielten Gewinn verlangen. Die am häufigsten gewählte Methode zur Schadensberechnung ist die Lizenzanalogie. Danach hat der Benutzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.

Zur Ermittlung dieser angemessenen Lizenzgebühr wird bei Fotos die Honorarempfehlung der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) herangezogen. Eine solche Honorarempfehlung gibt es für Autoren nicht. Die Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr gestaltet sich bei Schriftwerken entsprechend schwieriger.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2006 (Az. I 20 U 138/05) ist die Honorarempfehlung der MFM bei der Schadensberechnung zu verdoppeln. Ein solcher Zuschlag von 100% sei rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er die Erfüllung eines Hauptanspruchs sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten, nämlich bei einer Verwertung von Fotografien den Fotografen anzugeben.

> Die 28. Kammer des Landgerichts Köln (28 O 102/07) hat in einem Urteil vom 29.11.2007 eine solche Verdopplung bei der Schadensberechnung nun auch einem Schriftsteller zugebilligt. In zwei Sachbüchern hatte es ein Verlag unterlassen, den Namen des Autors zu nennen. Das Gericht hielt einen Zuschlag von 100 % für geboten, da die Nennung seines Namens für den Autor wichtig sei. Denn der Nennung seines Namens komme im Hinblick auf den hierdurch zu erzielenden Werbeeffekt eine hohe Bedeutung zu. Es sei davon auszugehen, dass die Autornennung beim Leser nachwirkt und auf künftige Kaufentscheidungen Einfluss hat.

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