Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet

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"Im Internet ist alles frei"

Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet

Abmahnung gegen Störer

Von Rechtsanwältin Regine Filler

Die allgemein gültige Meinung „im Internet ist alles frei" führt, vor allem auch durch die ständig weiter ansteigende Zahl an Internetusern dazu, dass immer öfter in fremdes Urheberrecht eingegriffen wird. Dabei ist es den Verursachern eines solchen Verstoßes, den so genannten Störern, häufig gar nicht bewusst, dass fremde Urheberrechte verletzt werden. Unabhängig davon schützt diese Unwissenheit nicht vor den Konsequenzen, die sogar in einer strafrechtlichen Verurteilung münden können. In § 106 UrhG ist nämlich die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes oder des Bearbeitung oder Umgestaltung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert.

Was ist geschützt

Durch zwei große Rechtsbereiche wird „geistiges Eigentum" geschützt: den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht. In § 2 Abs. 1 UrhG heißt es:

„Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme. Das Urheberrecht schützt die Werke des Schöpfers bis 70 Jahre nach dessen Tod. Damit Schriftsteller jedoch Voraussetzungen für den vollen Schutz für Ihre Arbeit erlangen, muss das Werk veröffentlicht und erschienen sein. Nach § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, „wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist".

Schutz vor und Folgen von Urheberrechtsverletzungen

Was können Sie bei einer Urheberrechtsverletzung tun? Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst entscheidend, ob Sie als Urheber oder als Verursacher/Störer betroffen sind.

Der Urheber, also der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG), hat das ausschließliche Recht das Werk zu nutzen, zu vervielfältigen und zu senden und muss seine ausdrückliche Zustimmung für die Benutzung durch Dritte geben:

„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft diesen Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden" (§ 16 Abs.1).

Sollte eine andere Person in dieses „Herrschaftsrecht" eingreifen, z.B. durch unauthorisierte Veröffentlichung von Musikstücken, Texten, Gedichten oder sonstigen anderen Schriften, kann diese dazu aufgefordert werden diese Eingriffe in die Rechte des Urhebers zu beseitigen und für die Zukunft zu unterlassen ( mittels einer so genannten Abmahnung ) und eine Erklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abzugeben ( so genannte Unterlassungserklärung ), dass diese Eingriffe für die Zukunft nicht mehr vorkommen.

Als Verursacher und damit so genannter Störer hat man bei Erhalt einer Abmahnung die Wahl diese vorbehaltlos zu unterzeichnen oder diese fachkundig überprüfen zu lassen. Letzteres empfiehlt sich in der Regel, da sich dadurch häufig die bei einer berechtigten Abmahnung entstehenden Kosten (die vom gegnerischen Anwalt zu zahlende Kostennote) reduzieren lassen. Davon gar nicht zu unternehmen und erst einmal abzuwarten kann dringend abgeraten werden, da dies die Gefahr birgt, dass der Inhaber des Urheberrechts seinen Anspruch auf Abgabe der eingeforderten Unterlassungserklärung mittels einer so genannten einstweiligen Verfügung gerichtlich durchsetzt, was in der Regel wesentlich höheren Kosten zur Folge hat.

Was wir für Sie tun

In unserer Kanzlei verfolgen wir schon seit langer Zeit Urheberrechtsverstöße. Dabei versuchen wir einen Interessenausgleich zwischen den Urhebern und den Störern, welche häufig relativ „unbedarft" einen Urheberrechtsverstoß begehen, zu erzielen. Vornehmlich verfolgen (Beseitigung und Unterlassung) wir Urheberrechtsverletzungen im Bereich der unerlaubten Veröffentlichung von Texten und Musikproduktionen und wehren unberechtigte Forderungen auf Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen ab. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.


Von Rechtsanwältin Regine Filler und stud. sowi. Benedict Hilligweg, Göttingen, Tel. : 0551-7977666