Vorbeugende Unterlassungserklärung – Der richtige Weg
Mehr zum Thema: Urheberrecht, UnterlassungserklärungIn unserer Beratungspraxis häufen sich die Fälle, dass Betroffene mehrfache Abmahnungen erhalten. Dies beispielsweise, wenn die erste Abmahnung Werke, wie die „German Top 100“ oder „Top 50“, betrifft. Hier ist dann möglichst in einem frühen Stadium zu überlegen, ob eine vorbeugende Unterlassungserklärung gegenüber allen Rechteinhabern abgegeben werden soll, die derzeit abmahnen.
Hier ist Augenmaß geboten. Nach unseren Erfahrungen ist es nicht so, dass bei den Top 100 oder Top 50 mit 100 oder mit 50 Abmahnungen zu rechnen ist. Andererseits sollte das Risiko mehrfacher Abmahnungen nicht unterschätzt werden. Hier empfiehlt sich eine ausführliche Beratung und eine Erörterung mit dem Anwalt über die richtige Strategie.
Wichtig ist, dass nach der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung jegliche Nutzung von Tauschbörsensoftware und Filesharingprogrammen unterlassen wird. Anderenfalls drohen Vertragsstrafen.
Wichtig ist an dieser Stelle auch der Hinweis, dass vorbeugende Unterlassungserklärungen zwar den Unterlassungsanspruch beseitigen, allerdings ein Schadensersatzanspruch immer noch durchgesetzt werden kann. Dies sollte auch im Rahmen der Erörterungen berücksichtigen werden.