BGH macht Weg frei für Rückzahlungsansprüche von Gassonderkunden aufgrund überhöhter Rechnungen in den vergangenen Jahren – dreijährige Verjährungsfrist ist zu beachten

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Unwirksamkeit aufgrund fehlender Weitergabe gesunkener Bezugskosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.07.2010 hinsichtlich einseitiger Gaspreiserhöhungen gegenüber Kunden, die außerhalb der Grundversorgung im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (sogenannte Sonderkunden), ein richtungsweisendes Urteil erlassen. Hintergrund ist die seit Jahren voranschreitende höchstrichterliche Spezifizierung der Kriterien, die bei einseitigen Preisanpassungsklauseln in Gassonderverträgen einzuhalten sind. In derartigen Preisanpassungsklauseln legen die Versorger üblicherweise fest, dass die Gaspreise in Abhängigkeit von der Entwicklung bestimmter Werte wie z.B. Beschaffungskosten, Lohnkosten oder Heizölpreis erhöht werden können. Da diese Klauseln üblicherweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versorger enthalten sind, unterliegen sie der sogenannten Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hieraus folgt, dass die Anpassungsklauseln den Gaskunden nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligen dürfen. Der BGH kam bereits in einer Vielzahl von Fällen bei der Überprüfung derartiger Klauseln zu dem Ergebnis, dass eine solche unangemessene Benachteiligung vorliegt. Folge hiervon ist die Unwirksamkeit der Klausel und ein Verlust des Preiserhöhungsanspruchs des Versorgers. Ungeklärt war bisher allerdings, ob die betroffenen Sonderkunden sämtliche Zahlungen, die in der Vergangenheit aufgrund derartiger unwirksamer Preiserhöhungen erfolgt sind, zurückfordern können oder der Rückerstattungsanspruch durch widerspruchslose Begleichung der auf die Preiserhöhung folgenden Jahresabrechnung entfällt. Der BGH hat diese Rechtsfrage nunmehr zugunsten der Kunden beantwortet. Erhöhte Brisanz erhält diese Rechtsprechung dadurch, dass viele der hiernach bestehenden Ansprüche bereits Ende 2010 zu verjähren drohen.

Voraussetzung für einen Rückzahlungsanspruch gegen den Gasversorger ist zunächst, dass die betroffenen Preisanpassungsklauseln gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 BGB verstoßen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen immer dann in Betracht, wenn diese von dem im Grundversorgungsbereich (frühere Tarifverträge) in § 5 Abs. 2 GasGVV (früher § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) vorgesehenen gesetzlichen Leitbild für die Preisanpassungen abweichen. Ein solcher Verstoß liegt unter anderem dann vor, wenn sich aus der jeweiligen Klausel neben dem Recht des Versorgers zur Erhöhung der Preise bei gestiegenen Bezugskosten keine korrespondierende Verpflichtung ergibt, auch gesunkene Bezugskosten an den Kunden weiterzugeben (BGH, Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 81/08; BGH, Urteil vom 28.10.2009, VIII ZR 320/07; BGH, Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 225/07). Unwirksam sind also solche Klauseln, die nur ein Recht des Versorgers zur Anpassung an veränderte Bezugskosten enthalten ohne ihn in zeitlicher Hinsicht zu einer solchen Anpassung zu verpflichten. Da dem Versorger durch diesbezügliche Klauseln das Recht eingeräumt wird, erhöhte Bezugskosten sofort weiterzugeben, wohingegen er bei fallenden Bezugskosten die Möglichkeit habe, nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung zu reagieren, liegt nach Auffassung des BGH eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass  ein Ausgleich dieser Benachteiligung in Betracht kommt, wenn der Kunde vorab über die Preiserhöhung informiert wurde und die Möglichkeit hatte sich vom Vertrag zu lösen, bevor die Preiserhöhung wirksam wurde.

Steffen Bayer
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Auch reine Ölpreisbindungsklauseln unwirksam

Auch sogenannte HEL-Klauseln können einen Verstoß gegen § 307 BGB darstellen. Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, nach denen sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für extra leichtes Heizöl (HEL) ändert, stellen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn dabei der Rückgang sonstiger dem Versorger entstehenden Kosten unberücksichtigt bleibt (BGH, Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 178/08; BGH, Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 304/08). Der BGH erkennt zwar an, dass der Gasversorger ein Interesse daran hat, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Ein solches Interesse des Gasversorgers an der Weitergabe einer Öl-Gas-Preisbindung sei im Einzelfall jedoch nur zu bejahen, wenn und soweit die Gestehungskosten des Versorgers auch tatsächlich durch die Öl-Gas-Preisbindung beeinflusst werden. Keinesfalls dürften derartige Klauseln dem Versorger die Möglichkeit einräumen, durch hierauf basierende Preiserhöhungen über die eigene Bezugskostensteigerung hinaus zusätzliche Gewinne zu erzielen. Preisanpassungsklauseln, die Preiserhöhungen auch dann erlauben, wenn der Anstieg bei einem Kostenfaktor durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird, halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand und sind unwirksam. 

Pauschale Kopplung an allgemeine Tarife unzulässig

Unwirksamkeit können Preisanpassungsklauseln wegen Verstoß gegen § 307 BGB unter anderem auch dann sein, wenn hierin die Änderung von Gaspreisen lediglich von der Änderung der allgemeinen Tarife abhängig gemacht wird, ohne dass hinreichend klar geregelt wird, wie der Gaspreis sich konkret bei einer solchen Änderung des allgemeinen Tarifs ändern soll (BGH, Urteil vom 17.12.2008, VIII ZR 274/06). Derartige Klauseln sind nicht hinreichend klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und benachteiligen  den Kunden daher unangemessen. Bei einer Kopplung der Preise an die allgemeinen Tarife muss nach Auffassung des BGH der vertraglichen Regelung insbesondere zu entnehmen sein, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung des allgemeinen Tarifs erfolgen soll und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll.

Rechtsfolge der Unwirksamkeit: Anspruch des Versorgers auf Preiserhöhung entfällt

Als Folge der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln entfällt der Anspruch des Versorgers auf Preiserhöhungen. Die Klausel stellt keine Rechtsgrundlage für die Preiserhöhung mehr dar. An ihre Stelle tritt auch nicht etwa die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV für die Grundversorgung (BGH, Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 81/08; BGH, Urteil vom 28.10.2009, VIII ZR 320/07) Soweit innerhalb eines dem Versorger zumutbaren Zeitraums - wie in derartigen Sonderverträgen zumeist vorgesehen - eine Kündigung des Vertrages möglich ist, ergibt sich ein Preisanpassungsrecht des Versorgers nach Auffassung des BGH auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Vor Ablauf des bestehenden Sondervertrags sind in solchen Fällen Preiserhöhungen schlicht nicht möglich. 

Abgrenzung zwischen Grundversorgungs- und Sondervertrag

Zu beachten ist jedoch, dass die oben dargestellte Rechtsprechung lediglich für Gassonderkunden relevant ist, da im Grundversorgungsbereich andere Kriterien für die Überprüfung von Preiserhöhungen gelten. Oft stellt schon die Bezeichnung des Tarifs durch den Versorger etwas als Sonderpreis oder Sondertarif ein Indiz für die Qualifizierung als Sondervertrag dar. Welche Art von Vertrag vorliegt ist allerdings im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Hierzu sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers unter Berücksichtigung des jeweils vereinbarten Tarifs heranzuziehen. Für die Beurteilung, ob es sich bei den öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge nach § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 36 Abs. 1 EnWG 2005 oder um Sonderverträge handelt, kommt es nach der Rechtsprechung des BGH darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (BGH, Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 225/07; BGH, Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 56/08). Wenn der jeweilige Tarif in Abweichung vom Grundversorgungstarif Preisnachlässe für bestimmte Bezugsmengen vorsieht oder dem Kunden sonstige im Grundversorgungstarif nicht enthaltene Sonderkonditionen einräumt, ist im Allgemeinen vom Vorliegen eines Sondervertrags auszugehen.

BGH: Rückerstattungsanspruch unabhängig vom Widerspruch gegen Preiserhöhung

Soweit Kunden die auf solche unwirksamen Preiserhöhungen basierenden Vergütungen bereits gezahlt haben, steht ihnen grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch in Höhe des Erhöhungsbetrags gegen den Versorger zu. Noch nicht abschließend geklärt war bisher jedoch, ob diese Rückforderungsansprüche davon abhängig sind, dass der Kunde gegen die Preiserhöhung rechtzeitig – also spätestens gegen die Jahresabrechnung -  Widerspruch eingelegt hat. In einem Urteil vom 29.05.2009 (19 U 52/09) hatte das OLG Hamm entschieden, dass aus der unbeanstandeten Hinnahme der auf die erhöhten Preise basierenden Jahresabrechnung bei Sonderkundenverträgen keine stillschweigende Einigung auf die höheren Entgelte folge und eine Rückforderung für ungerechtfertigte Preiserhöhungen daher auch ohne entsprechenden Widerspruch für vergangene Abrechnungszeiträume möglich sei. Der BGH hat diese Rechtsauffassung des OLG Hamm nunmehr bestätigt. Ein Wegfall derartiger Rückzahlungsansprüche könne sich nicht allein daraus ergeben, dass Kunden auf die einseitige Preiserhöhung basierende Jahresabrechnung ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert haben (BGH, Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 246/08). Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam ist, könne die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf die Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen werde, enthalte – so die Bundesrichter – grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderung insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.                                                                                                                   

Dreijährige Regelverjährung ist zu beachten

Zu beachten ist allerdings, dass die Rückforderungsansprüche der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegen dürften. Bezüglich der Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2007 droht somit zum Ende des Jahres 2010 die Verjährung, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.

Rechtsanwalt Steffen Bayer, Fachanwalt für Steuerrecht, Hansaring 68-70, 50670 Köln, Tel.: 0221 57 27 37 14, Fax: 0221 57 27 37 15, info@bayer-rechtsanwalt.de, www.bayer-rechtsanwalt.de