Bei Verbrauchergeschäften trägt der Verkäufer die Kosten für Ein- und Ausbau mangelhafter Ware

Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, mangelhaft, Ware, Ausbau, Nachbesserung, Verbrauchergeschäften, Verbraucher
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.06.2011 C-87/09) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der Käufer von Bodenfliesen hatte diese im Haus eingebaut und stellte während des Verlegens fest, dass die Fliesen mangelhaft waren. Was nun?

Nach deutschem Recht hat der Käufer bei Lieferung mangelhafter Ware zwar den Anspruch auf Nachbesserung. Das bedeutet nach Wahl des Käufers neue Ware oder Reparatur der mangelhaften Sache.

Aber die mangelhaften Fliesen klebten ja schon auf dem Fußboden.

Wer hat nun die Kosten für den Aus- bzw. Einbau zu tragen?

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Verkäufer bei Verbrauchsgütergeschäften im Falle einer Ersatzlieferung die mangelhafte Sache ausbauen und die Ersatzware einbauen muss oder aber die dafür notwendigen Kosten zu tragen hat.

Die Kostenerstattung für den Aus- und Einbau könne jedoch – so der EuGH – „auf einen Betrag beschränkt werden, der verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig ist.“

Achtung: Diese Entscheidung  gilt nur für Verbrauchergeschäfte (Verträge, die zwischen einen Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB), geschlossen wurden).