Der Abgasskandal und das Thermofenster... Aktuelles vom BGH

Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Abgas, Abgasskandal, VW, Abschaltvorrichtung, Thermofenster
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Abschaltvorrichtung, Thermofenster - was müssen Verbraucher zum Abgasskandal wissen

Der Automobilkonzern VW offenbarte vor über 5 Jahren, dass er Manipulationen an einem Motor mit der Bezeichnung EA 189 vorgenommen hat.

Hier wurde vom Konzern bewusst eine von der Bosch GmbH entwickelte Software eingesetzt, die im Ergebnis dazu führte, dass der Stickoxidausstoß auf dem sog. Prüfstandslauf ein anderer ist, als der im realen Fahrbetrieb.

Thomas Klein
Partner
seit 2021
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: http://www.ratimrecht.de
E-Mail:
Zivilrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht
Preis: 79 €
Antwortet: ∅ 2 Std. Stunden

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Manipulation in einer Grundsatzentscheidung vom 25.5.2020 Stellung genommen und hierzu grundsätzlich festgestellt, dass ein Anspruch der getäuschten Verbraucher gegen den Hersteller und weitere (Audi, Skoda, Seat) besteht.

Der BGH hat ausgeführt:

1.Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.

2.Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.

3.Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.

BGH, Urteil vom 25.5.2020VI ZR 252/19

In weiteren Entscheidungen hat er seine verbraucherfreundliche Haltung verlassen und urteilt aktuell nur noch zu Gunsten der Hersteller, was sich insbesondere in seiner Ansicht zur Verjährung von Ansprüchen äußert. Hier vertritt das Gericht in Abweichung bisheriger Rechtsprechung die Ansicht, dass die dreijährige Verjährung bereits im Jahre 2015 begonnen hat.

Mehrere Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit sind beim BGH gegen die Richter des 6. Zivilsenates eingegangen und werden dort zur Zeit abgearbeitet. Der politische Druck auf den BGH, herstellerfreundlich zu entscheiden, muss enorm gewesen sein.

Die Manipulationen hörten aber 2015 nicht auf. Vielmehr wurden sowohl vom VW Konzern als auch vom Daimler Konzern und auch anderen Herstellern Folgemotoren ebenfalls hinsichtlich der Abgasreinigung manipuliert.

Eine dieser Maßnahmen ist das sog. Thermofenster, das - kurz gesagt - die Abgasreinigung außentemperaturabhängig steuert. Dieses Thermofenster befindet sich in fast allen neuen Fahrzeugen von VW, Audi, Skoda und Seat mit den Motoren EA 288, EA 896 und EA 897. Auch Mercedes verwendet dies in fast allen Motoren.

Es ist in der Vergangenheit deshalb und wegen anderer gefundener Abschalteinrichtungen zu Rückrufen durch das Kraftfahrtbundesamt gekommen, die jedoch in der Justiz bislang wenige höhere Gerichte dazu veranlasst hat, die Konzerne wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu verurteilen.

Dies ist erstaunlich, wenn man bedenkt, dass die temperaturabhängige Abgasreinigung so eingestellt ist, dass diese bei den in Deutschland vorherrschenden Außentemperaturen so gut wie nie funktioniert und die Fahrzeuge fast 80 % des Jahres bewegt werden, ohne dass eine Abgasreinigung überhaupt funktioniert.

Die Hersteller argumentieren, dass dieses Thermofenster zum Schutz des Motors vor Versottung notwendig sei.

Thermofenster stellt illegale Abschalteirichtung da

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2020 demgegenüber keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich auch bei dem Thermofenster und den anderen hier verwendeten Einrichtungen (Slipguard, Ad-Blue Steuerung u.s.w.) um illegale Abschalteinrichtungen handelt (Az. C 693/18).

Brisant hierbei: Die EU hat vor einiger Zeit ein umfassendes Gutachten veröffentlicht, aus dem sich ergibt, dass bereits seit mehr als 15 Jahren das Thermofenster bekannt ist und zahlreiche Wissenschaftler darauf hingewiesen haben, dass dies zum Motorenschutz nicht notwendig ist und eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.

Hier tun die Hersteller kund, dies sei Ihnen nicht bekannt gewesen und die Einführung des Thermofenster beruhe auf einer bedauerlicherweise falschen Interpretation des Gesetzes.

Erstaunlicherweise finden die Hersteller hier das Gehör der Justiz. Während zahlreiche Landgerichte VW, Audi, Seat, Skoda, Mercedes u.a. wegen der Verwendung des Thermofensters noch verurteilt haben, haben - mit Ausnahme von 3 deutschen Oberlandesgerichten - alle anderen den Konzern aus der Schusslinie genommen.

Denn - so die Argumentation - die falsche Auslegung eines Gesetzes durch einen Hersteller, der über eine große Rechtsabteilung verfügt, sei nicht sittenwidrig. Es sei zwar falsch, aber vorsätzliches Betrügen sei dies nicht.

Mehrfach sollte hierüber in den letzten 2 Jahren der BGH entscheiden. Einen Tag vor der Entscheidung wurde der Termin immer wieder abgesagt.

Verwendung eines Thermofensters ist nicht sittenwidrig

Jetzt hat sich der BGH erstmal mit Entscheidung vom 19.1.2021 geäußert.

Er hob eine Entscheidung des OLG Köln auf, die keine Haftung des Herstellers aus § 826 BGB angenommen hatte.

Der BGH kommt in seiner Entscheidung ebenfalls zunächst wieder zu dem herstellerfreundlichen Ergebnis, dass die Verwendung eines Thermofensters alleine keine sittenwidrige Schädigung darstelle, sondern allenfalls eine falsche Gesetzesauslegung durch den Hersteller sein.

Ein Hohn, wenn man bedenkt, dass die Hersteller über große Rechtsabteilungen verfügen, teilweise mehrere hundert Anwälte beschäftigen, die allesamt sich geirrt haben und zudem die seit 15 Jahren bestehenden anderslautenden Stellungnahmen diverser Sachverständigen nicht gelesen haben.

Immerhin hat der BGH aber die Türen für die betroffenen Verbraucher offengelassen, in dem die Entscheidung des OLG Köln mit deutlichen Worten aufgehoben worden ist.

Haftung der Hersteller bei Arglist ist möglich

Aus der Entscheidung kann man das weitere Vorgehen für versierte und erfahrene Juristen ableiten.

Der BGH geht davon aus, dass eine Haftung der Hersteller nach § 826 BGB auch hier in Betracht kommt, wenn man diesen das arglistige Verhalten nachweisen kann.

Hierzu kann dienen, nachzuforschen, was die Hersteller gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt bei der Erlangung der Typengenehmigung zu den Abschalteinrichtungen angegeben haben. Haben Sie nämlich hier etwas verschwiegen oder falsches kundgetan, dann liegt arglistiges Verhalten vor.

Bislang haben Gerichte vergeblich versucht, diese Unterlagen zu bekommen, und wenn sie mal vorgelegt worden sind, waren sie größtenteils geschwärzt.

Damit ist jetzt Schluss und es steht aus dem Verhalten der Hersteller aus der Vergangenheit im Umgang mit der Vorlage von Unterlagen zu erwarten, dass das KBA belogen worden ist.

Dabei sollte man sich auch nicht nur auf das sog. Thermofenster konzentrieren. Denn aktuell wurde etwa bezüglich des Herstellers Mercedes in einem bei Landgericht Münster geführten Verfahren festgestellt, dass neben dem Thermofenster 4 weitere Abschalteinrichtungen verwendet worden sind.

Wer sich aber als Hersteller die Mühe macht, mehrere Module zu entwickeln, die die Abgasreinigung abschalten und diese dann in die Motoren diverser Modellreihen einzubauen, handelt arglistig.

Es bleibt zu hoffen, dass die Oberlandesgerichte nunmehr Ihrer Arbeit nachgehen und lückenlos klären, was wo eingebaut worden ist.

Der BGH wird sich im Februar und März 2021 wieder äußern. Falls man ihn lässt....

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.