Dürfen Behörden im Internet Warnungen vor Hygienemängeln in Lebensmittelbetrieben aussprechen?

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Eine öffentliche Bekanntgabe von Verstößen im Internet kann rechtswidrig sein

In der aktuellen Debatte um lebensmittelrechtliche Verstöße stellt sich die Frage, ob öffentliche Stellen vor gesundheitsgefährdenden Mitteln oder bestimmten Betrieben warnen dürfen. Diese Fragen sind äußerst umstritten, denn solche Warnungen können bei den betroffenen Betrieben zu enormen finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz führen.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat aktuell mit Beschluss 04.02.2013 (7 L 569/12) der Städteregion Aachen verboten, erhebliche Mängel in einem Bäckereibetrieb ins Internet zu stellen und damit öffentlich zu machen.

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Kontrolleure wollten Verstöße in einem Internet-Portal veröffentlichen

Im Oktober 2012 hatten Kontrolleure der Städteregion im Produktionsbereich der betreffenden Bäckerei mehrere Verstöße gegen die Lebensmittelvorschriften festgestellt und deren Veröffentlichung in einem Internet-Portal angekündigt.

Unternehmen klagte gegen die Veröffentlichungsankündigung

Das Unternehmen reichte Klage gegen das geplante Vorhaben ein und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Es verwies auf die zwischenzeitliche Beseitigung aller gerügten Mängel und die nach seiner Ansicht existenzgefährdende Wirkung einer Veröffentlichung im Internet. Die Städteregion berief sich auf § 40 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Bei erheblichen lebensmittelrechtlichen Verstößen sei eine öffentliche und namentliche Nennung des Unternehmens erlaubt.

Verwaltungsgericht Aachen gab unternehmen im Eilverfahren recht

Die 7. Kammer des VG Aachen sprach sich im Eilverfahren gegen die Veröffentlichung des Falles im Internet aus. Diese stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Unternehmens dar. In der einschlägigen Rechtsprechung gebe es zudem erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 40 LFGB mit dem deutschen Verfassungsrecht und dem EU-Recht. Zuletzt hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Beschluss vom 28.01.2013 entsprechende Bedenken geäußert.

Aufgrund der gravierenden Folgen, die der Bäckerei bei einer Veröffentlichung der Missstände drohten, entschieden die Richter im Eilverfahren vorläufig zu Gunsten des Unternehmens – ohne die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Städteregion abschließend zu beurteilen. Diese Frage ist Gegenstand des Hauptverfahrens und wird vom Gericht ausführlich zu erörtern sein.

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