Freibad und Recht

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Sommer, Sonne, Sonnenschein – wie sieht es aber mit der rechtlichen Seite aus?

Mit Badeordnungen, die rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu qualifizieren sind, regeln Frei- und Schwimmbäder Verhaltensregeln und sonstige vertragliche Aspekte zwischen sich und den Besuchern.

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
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Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht

Oft findet man einen Aushang der AGB / Badeordnung am Eingang zum Freibad. Aber mal ganz ehrlich, wer macht sich denn schon die Mühe und liest das alles?

Dieser Beitrag soll Ihnen einen ganz allgemeinen Überblick über die rechtliche Seite des Sommervergnügens Freibad geben.

Eltern haften für ihre Kinder?

Man kann dies nicht als pauschalen Grundsatz anwenden. Wie fast immer im Recht gilt, dass es einzelfallabhängig ist, ob Eltern für ihre Kinder haften oder nicht.

Grundsätzlich stimmt es, dass Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen haften, denn die Eltern sind an die vom Gesetz vorgegebene elterliche Aufsichtspflicht gebunden.

Das heißt also, dass Eltern nur dann für ihre Kinder haften, wenn sie selbst die Aufsichtspflicht verletzt haben. Sind die Eltern der Aufsichtspflicht nachweisbar nachgekommen und das Kind richtet trotzdem bei einem Dritten einen Schaden an, müssen die Eltern nicht dafür einstehen.

Lassen Eltern ihre Kinder im Schwimmbad unbeaufsichtigt und richten diese dann Schäden an, z.B. Beim Ballspielen wird die Fensterscheibe des Imbissstandes beschädigt, beim Herumrennen wird eine Brille zertreten, ein anderes Kind wird vom Klettergerüst geschubst, haften in der Regel nicht die Kinder sondern direkt die Eltern. Die Eltern sind dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet. In der Regel wird man dies über eine Haftpflichtversicherung abfedern können.

Haben die Eltern ihre Kinder aber ausreichend über das Verhalten im Bad belehrt und haben diese auch immer im Blick, scheidet eine Haftung aus, da keine Aufsichtspflichtverletzung angenommen werden kann.

Kinder und Jugendliche haften nur unter bestimmten Voraussetzungen: im Alter von 0 bis 7 Jahren sind die Kinder nicht deliktfähig, haften also nicht selbst. Im Alter von 7 bis 18 Jahren sind die Kinder bedingt deliktfähig, es besteht also eine eigene Haftung nur, wenn der Minderjährige aufgrund seines Alters, seiner Reife selbst verantwortlich gemacht werden kann.

Haftung für Wertsachen

Die Betreiber von Freibädern schließen zu Recht die Haftung für den Verlust von (Wert-) Sachen aus. Jedem Besucher ist es damit auferlegt, sich selbst um seine Sachen zu kümmern und Ordnung zu halten.

In der Badeordnung des Badbetreibers findet man regelmäßig folgenden Satz:

„Für das Abhandenkommen persönlicher Sachen des Badegastes wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.“

Damit hat der Betreiber seine Haftung rechtmäßig ausgeschlossen. Viele Bäder bieten den Gästen aber auch Schließfächer oder Spinte an. Sind die Wertsachen des Gastes dort hinterlegt und kommen dennoch abhanden, greift der vollständige Haftungsausschluss des Betreibers nicht mehr.

Merke: wird ein Schließfach / Spint aufgebrochen und Sachen entwendet, müssen der Badbetreiber bzw. seine Versicherung für den dem Gast entstandenen Schaden haften.

Wer haftet eigentlich, wenn das Spielzeug meines Kindes vom Beckenrand verschwindet?

Jeder Badegast haftet für seine Sachen selbst. Es ist nicht vorgesehen, dass der Badbetreiber die Haftung für verlorene Sachen übernimmt. Dies gilt insbesondere für Wertsachen genauso wie für den Eimer und die Schaufel des Kindes.

Haftung für Badeunfälle

Wer haftet eigentlich, wenn es zu einem Badeunfall kommt? Der Bademeister, der Freibadbetreiber, niemand?

Hier kommt es darauf an, ob das Schwimmbad privat betrieben wird oder die Gemeinde Trägerin ist. Im letzteren Fall kommt eine (Amts-)Haftung des Bademeisters als Beamter in Betracht.

Als Grundlage für die Darstellung soll das Urteil des OLG Koblenz vom 22.11.00 zu dem Aktenzeichen 1 U 1645/97 dienen.

Der Bademeister haftet nicht persönlich. Die Gemeinde haftet aber dem Grunde nach aus § 839 1 BGB i. V. mit Art. 34 S. 1 GG.

Im vorliegenden Fall war die Gemeinde als Trägerin des Freibades ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Es waren nicht ausreichend Schwimm- und Bademeister an diesem Tag anwesend.

Wer haftet eigentlich, wenn es zu einem „Unfall“ in der Rutsche kommt?

Die Benutzer einer Wasserrutsche müssen sich an die vorgeschriebenen Verhaltensregeln halten. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az.: 8 W 66/06) hervor.

Verstoßen sie dagegen, kann der Schwimmbad-Betreiber bei einem Unfall nicht haftbar gemacht werden. Das Gericht lehnte mit seinem Urteil Schadenersatzanforderungen eines acht Jahre alten Jungen gegen den Betreiber eines Freibades ab.

Der Junge hatte eine Wasserrutsche benutzt und entgegen den Sicherheitshinweisen nach dem Hinunterrutschen den so genannten Auslaufbereich nicht sofort verlassen. Ein nach ihm rutschendes Kind traf ihn mit den Füßen im Gesicht und verletzte ihn erheblich.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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