Gesetz für faire Verbraucherverträge - Kündigungsfristen, Abtretungsausschluss
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Zum 01.März 2022 wird das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.August 2021 in Kraft treten. Der Bundesregierung ist hier ein längst überfälliger Entwurf geglückt.
Das Gesetz wird für viele von Dauerschuldverhältnissen lebenden Unternehmen eine Anpassung der AGB in Bezug auf Kündigungsfristen zwingend erforderlich machen, aber auch Internetpräsenzen werden angepasst werden müssen.


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Zudem werden Verbraucher ihre Forderungen gegenüber Unternehmern leichter durchsetzen können, indem sie Forderungen an Dritte wegen unwirksamer Abtretungsausschlüsse in AGB abtreten können.
1. Kündigungsmöglichkeiten von Verbrauchern werden verbessert
Vielfach werden Verträge über Dauerschuldverhältnisse nur noch als „Abonnement“ dergestalt angeboten, dass sich die Verträge mit einer Laufzeit von ein oder zwei Jahren befristet weiter verlängern, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden. Üblicherweise wird eine Laufzeit von zwei Jahren vereinbart und der Vertrag verlängert sich ohne Kündigung um ein weiteres Jahr.
Da viele Verbraucher sich nicht die Zeit nehmen, um die AGB zu lesen oder sofort im Anschluss an den Vertragsabschluss kündigen und dies später vergessen und auch die Hinweise auf die Kündigungsfrist zumeist nicht offensichtlich ist oder gar im elektronischen Rechtsverkehr die Kündigungsschaltflächen auf Internetpräsenzen „versteckt“ werden, wird nunmehr mit § 309 Nr. 9 BGB eine Vorschrift eingeführt, die diesem Treiben (Spekulation darauf, dass die Kündigung vergessen wird) ein Ende bereiten soll.
Die derzeitige Fassung des § 309 Nr.9 BGB lautet:
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Klauseln unwirksam,bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
Die neue Fassung des Gesetzes lautet:
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor
Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
Daraus ergibt sich:
Bislang waren Klauseln gültig, die eine stillschweigende Verlängerung um ein Jahr vorgesehen haben. Nunmehr werden jedoch nur noch solche Klauseln gültig sein, die das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängern und eine Kündigungsfrist von einem Monat einräumen.
Bislang durften Kündigungsfristen bis zu drei Monaten zu Lasten des Verbrauchers eingeräumt werden. Nunmehr wird nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat zulässig sein.
Anwendbar ist die neue Vorschrift auf Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben.
2. Unternehmerpflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verbraucherverträgen wird der neue § 312k BGB nunmehr zusätzliche Pflichten auferlegen, um die oben erwähnte Praxis des „Versteckens“ von Kündigungsschaltflächen usw. zu sanktionieren.
So wird unter anderem verpflichtend:
- Es muss eine Kündigungsschaltfläche geben. Diese muss den Verbraucher auf eine Bestätigungsseite führen.
- Die Kündigung muss durch eine Bestätigungsschaltfläche erklärt werden können.
- Die Kündigung muss vom Verbraucher mit Datum und Uhrzeit der Abgabe abgespeichert werden können.
- Die Kündigung muss sofort auf elektronischem Weg in Textform bestätigt werden.
Unternehmer, die sich nicht daran halten, riskieren, dass ihre Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt wird.
3. Klauselverbot für Abtretungsausschlüsse
Es wird ein neues Klauselverbot für Abtretungsausschlüsse in AGB geschaffen, welches auch Vereinbarungen erfasst, durch die die Abtretbarkeit beschränkt wird.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 354a HGB und somit insbesondere im Verhältnis von Verbrauchern und Unternehmern, unterliegen Abtretungsausschlüsse bislang nur der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 S.1 BGB. Diese Vorschrift wird vom BGH so ausgelegt, dass ein Abtretungsausschluss unwirksam ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Verwenders am Ausschluss der Abtretbarkeit nicht besteht oder berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen.
Die neu eingeführte Nummer 9 des § 308 BGB soll nunmehr alle Arten von auf Geld gerichteten Ansprüchen, die in den Anwendungsbereich des Klauselverbots fallen, unwirksam machen.
Hiermit wird es Verbrauchern generell möglich sein, dass diese ihre auf Geld gerichteten Ansprüche gegenüber Unternehmern zum Zweck der Durchsetzung an Dritte abtreten können.
Gerne berate ich Sie bei der Umsetzung dieser Vorschriften.
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