Neue Abofalle: partnersuche.de der Unister GmbH
Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Abofalle, partnersuche.de, Unister, AGB, InkassoWie aus einer "14 Tage Kennenlern Premium Mitgliedschaft" ganz schnell 462 Euro werden können
Die Unister GmbH (fluege.de/ab-in-den-urlaub.de/reisen.de) wird wegen Irreführung in der Werbung und anderen unlauteren Methoden von zahlreichen Betroffenen kritisiert. DIE WELT titelte am 04.07. diesen Jahres plastisch „Die Machenschaften des Abzock-Imperiums Unister".
Das passt jedenfalls auch auf deren neueres Projekt „partnersuche.de", mit dem die Verbraucherschutzeinrichtungen bereits intensiv befasst sind.


seit 2009
22952 Lütjensee b. Hamburg
Tel: 041549888853
Tel: 09119601919
Web: https://strategie-unternehmen.de
E-Mail:
Hier werden Interessenten durch eine irreführende und intransparente Darstellung der durch Unister vorgesehenen Preisforderungen in eine Abofalle gelockt.
Zunächst fällt bei Durchsicht der Angaben und der Verlinkungen auf der Startseite auf, dass ohne Eingabe von Daten wie einer E-Mail-Adresse überhaupt keine Konditionen abrufbar sind. Auch in den veröffentlichten AGB finden sich keinerlei Angaben zu den Konditionen für die Dienste des Portals.
Die Anmeldung bei partnersuche.de ist ein Surprise-Gag mit bösem Erwachen
Wer Näheres zu den Leistungen erfahren will, muss zunächst einen seitenlangen Fragebogen zur Persönlichkeitsanlyse über sich ergehen lassen.
Natürlich lässt die Aufmerksamkeit des Interessenten und die Abbruchbereitschaft nach, was eine gute Grundlage der am Ende des Vorgangs vorbereiteten Täuschung ist.
Dort wird neben einem in grauer Farbe dargestellten kostenfreien Zugang, der eine aktive Nutzung der Kontakte bis auf drei Mitteilungen ausschließt, deutlich grün und rot ein Test mit einer Laufzeit von 14 Tagen empfohlen. Am 30.11.2012 wurde dazu ein Preis von 4,90 Euro dargestellt.
Wer sich auf dieses Angebot durch Klick einlässt, erfährt auf der nächsten Seite keine transparente Darstellung der tatsächlich von Unister / partnersuche.de beabsichtigten Vertragsinhalte, sondern wird durch die 80% der Seite einnehmenden Eingabeformulare für Bankdaten bzw. Zahlungsformulare mit Paypal- oder Kreditkarte überrascht.
Dort zeigt sich das gesamte Ausmaß der von Unister aufgestellten Falle. Denn die hier dargestellten Konditionen haben nichts mit der übrigen, auffälligen Darstellung zu tun:
- Sofern Interessenten keine Kündigung des nur vorgeblich auf eine Laufzeit von 14 Tage beschränkten „14 Tage Kennenlern Premium Mitgliedschaft" erklären, die auch noch mit einer nicht angegebenen Kündigungsfrist erfolgen müsste, soll ein ganz anderer Vertrag automatisch „in Gang gesetzt" werden.
- Demnach müssten Interessenten nach der Vorstellung von Unister über 12 Monate Beträge von monatlich 38,50 €, gesamt nicht weniger als 462,- € (Stand 30.11.2012) weiterzahlen.
Aus § 8 Ziff. 2 der angegebenen AGB ergibt sich, dass die Kündigung auch noch einen Tag vor Ablauf der 14 Tage bei Unister eingegangen sein muss. Damit könnte eine rechtzeitige Kündigung (rechts)sicher nur per Telefax übermittelt werden.
Weiter können Verbraucherrechte kaum beschnitten werden.
Eine klassische Abofalle
Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte bei zutreffender Rechtsanwendung in dieser gezielten Irreführung einen wirksamen Vertragsschluss ausschließen werden.
Vorsorglich sollte eine irrtümliche Bestellung, die nicht mehr nach den AGB gekündigt werden kann, angefochten und wegen mangelhafter Aufklärung zu den Vertragsgrundlagen außerordentlich gekündigt werden. Zudem kann vorsorglich eine Kündigung nach § 627 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB erklärt werden.
Eine Irrtumsanfechtung gemäß § 119 Bürgerliches Gesetzbuch müsste unverzüglich (sofort) nach Entdeckung des Irrtums gegenüber Unister erklärt werden, der spätestens mit Erhalt der Jahresrechnung über aktuell 462,- Euro zu Tage tritt. Bei jedem Zögern verfällt dieses Recht. Die Kontaktangaben finden Sie im Impressum unter unister.de.
Ergänzend kann angesichts der mit dem Bestellablauf gut darstellbaren gezielten Irreführung binnen Jahresfrist nach Bemerken des Irrtums die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erklärt werden. Auch hier sollte die Übermittlung entweder per Telefax (Faxbeleg aufbewahren) oder Einschreiben, möglichst unter Zeugen, erfolgen.
Die Maßnahmen führen bei Wirksamkeit dazu, dass Unister aus der irrtümlichen Bestellung keine Forderungen ableiten kann.
Der reine Widerruf der Bestellung, der binnen 14 Tagen erfolgen müsste, könnte unter Umständen nicht ausreichen, wenn bereits Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Vor allem, wenn Sie mit der Anwendung der genannten Rechtsinstrumente nicht vertraut sind, sollten Sie zumindest eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Dies „schirmt" Sie auch von weiteren Belästigungen des Portals oder einer Inkassofirma ab.
Keine E-Mail-Bestätigung mit Vertragskonditionen
In der Reaktion auf die Kündigung unseres Mandanten wurde behauptet, dass auf die Verlängerung der Laufzeit „in einer Bestätigungs-E-Mail" hingewiesen worden sei. Wir haben den Bestellablauf geprüft und keine derartige E-Mail erhalten.
Dagegen werden wir ohne Einwilligung dazu täglich mit Werbemails zu einem vergünstigten Einstieg in eine 3, -6 oder 12-monatige Laufzeit bombardiert („letzte Gelegenheit", etc.).
Geld machen durch Inkasso-Belästigung – Vorsicht vor evtl. Rufschädigungen
Die aus den oben genannten Gründen unwirksamen Forderungen gegen unseren Mandanten wurden bereits zwei Wochen nach einer Mahnung an die Inkassofirma Infoscore weitergegeben, um sie durch die übliche Dauerbelästigung einzutreiben.
Dem könnte effektiv nur mit einer anwaltlichen Unterlassungs- und Feststellungsklage begegnet werden, die man direkt unter Fristsetzung androhen sollte, falls Unister nicht erklärt, auf die behauptete Forderung abschließend zu verzichten.
Alternativ hilft vielleicht auch zunächst die Einschaltung eines Verbraucherschutzvereins.
Im Fall eines unbegründeten Mahnbescheids müssten Sie binnen 2 Wochen (am besten per Fax) Widerspruch einlegen.
Zudem sollten Sie dann auch vorsorglich einen Datenauszug der Inkassofirma und der damit verbundenen Datenbank (z.B. Infoscore) anfordern, um die von dort an Dritte übermittelten Einträge zu prüfen.
Sie können auch vorsorglich jeder Datenspeicherung widersprechen. Das kann zwar zu Nachfragen durch andere Diensteanbieter führen, aber wenigstens werden keine Falschinformationen zu Ihrer Bonität verbreitet.

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