SCHUFA-Einträge - Was kann man gegen unberechtigte Einträge unternehmen?

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Wie das Bundesdatenschutzgesetz der SCHUFA eine Daseinsberechtigung verschafft

Wollten Sie auch schonmal einen Kredit aufnehmen oder eine Wohnung mieten und waren überraschend darin gehindert, weil Sie einen negativen SCHUFA-Eintrag haben?

Wie Ihnen geht es vielen anderen Bürgern, die völlig unvorbereitet an bislang unbekannte Grenzen stoßen, weil irgendein vermeintlicher Gläubiger und die SCHUFA ihnen einen Strich durch die Rechnung machen.

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
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Mal ganz abgesehen von den berechtigten Fällen, in denen ein SCHUFA-Eintrag geführt wird und dies künftige Vertragspartner schützt, gibt es leider auch viel zu viele Fälle, in denen de SCHUFA instrumentalisiert wird und sich auch instrumentalisieren lässt.

Dem künftigen Vertragspartner ist es egal, ob der SCHUFA-Eintrag berechtigt ist, oder nicht. er sieht nur, dass es einen solchen Eintrag gibt und schon ist das Vertrauen dahin und der Vertrag platzt.

Ärgerlich ist das insbesondere dann, wenn man dringend eine Finanzierung benötigt und diese versagt wird, weil es eben diesen unsäglichen SCHUFA-Eintrag gibt.

Achten Sie in solchen Fällen aber darauf, nicht auf Teufel komm raus sich den Kredit bei einem windigen Unternehmen aus dem Internet (meist mit Sitz im Ausland) zu holen oder fallen gar auf die Masche der Kreditvermittler aus dem Internet herein. Auch wenn hier damit geworben wird, dass man selbst bei negativer SCHUFA eine Zusage bekommt, lässt man davon besser die Finger.

Es lohnt sich dann deutlich mehr, gegen die SCHUFA und den unverschämten Gläubiger anzutreten und den Eintrag löschen zu lassen.

Ihre Legitimation und damit ihre Daseinsberechtigung erlangt die SCHUFA aus § 28 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Das Gesetz gibt der SCHUFA und den Unternehmen gleichen Kalibers aber nur unter gewissen Voraussetzungen das Recht, die Daten zu speichern und herauszugeben.

Die geschuldete Leistung muss trotz Fälligkeit nicht erbracht worden sein.

Die Übermittlung der Daten muss auch zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich sein.

Des Weiteren muss die Forderung aber entweder gerichtlich tituliert sein oder zumindest anerkannt sein oder aber die Forderung zweimal angemahnt wurde und der Schuldner diese nicht ausdrücklich bestritten hat.

Soviel zumindest sieht es auf dem Papier aus. In der Realität drohen viele Gläubiger dennoch gern mit der SCHUFA und melden jegliche Forderung dort auch umgehend an.

Die SCHUFA ihrerseits beweist wenig Fingerspitzengefühl und trägt jede Forderung ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen ein. Das man damit mehr Schaden anrichtet als alles andere, ist den Mitarbeitern der SCHUFA aber egal.

Anspruch auf Löschung besteht dann, wenn die Voraussetzungen des § 28 a BDSG nicht vorliegen, was in vielen Fällen der Fall ist.

Da die SCHUFA auch im Übrigen nicht sehr kundenfreundlich ist, werden allgemeine Löschungsanfragen auch nie positiv beschieden.

Leider  lässt sich meist nur mit anwaltlichem Druck die Löschung des unberechtigten Eintrages erwirken. Zumindest muss die SCHUFA während der Prüfungszeit einen Sperrvermerk eintragen.

Lassen Sie sich also nicht entmutigen, wenn man Ihnen mit einem Eintrag droht oder Sie sogar einen solchen haben. Mit anwaltlicher Hilfe lassen sich lästige SCHUFA-Einträge – vorausgesetzt sie sind fehlerhaft – schnell und unkompliziert löschen.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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