Schadensersatzpflicht von Abo-Fallen-Betreibern

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Für die Abo-Fallen-Betreibern im Internet dürfte nach Entscheidung des AG Mainz nunmehr ihr unseriöses Geschäftsgebaren ein jähes Ende haben. Die geschädigten Verbraucher können die Anwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderungen ersetzt verlangen.
Das AG Mainz hat entschieden, dass der Betreiber der Internetplattform www.top-of-software.de zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten, die zur Abwehr einer unberechtigten Forderung entstanden sind, verpflichtet ist.

Der Kläger, der ursprünglich auf der Suchmaschine GOOGLE nach einer kostenlosen Virensoftware suchte, gelangte durch eine Verlinkung unter den oberen fünf Einträgen auf die Internetseite der Beklagten. Diese betreibt eine Datenbank mit Informationen über aktuelle Software, bei der es sich fast ausschließlich um solche des Lizenztyps "Freeware" handelt, welche kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden kann. Zugriff auf die Informationen der Beklagten einschließlich der Verlinkung zum betreffenden Download der Programme erhält man nur als sog. "Member". Hierzu muss man sich bei der Beklagten anmelden.

Der Kläger, erhielt dann, nachdem er sich bei der Beklagten angemeldet hatte, eine Rechnung i.H.v. EUR 96,00. Nachdem der Kläger auch nach Mahnung durch die Beklagte nicht zahlte, beauftragte die Beklagte einen Anwalt aus Osnabrück mit der Beitreibung der Forderung. Nachdem der Kläger seinen Rechtsbeistand einschaltete, verzichtete die Beklagte ohne weitere Begründung auf ihre Forderung. Eine Übernahme der klägerischen Rechtsanwaltskosten lehnte sie jedoch kategorisch ab.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Websites der Beklagten zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers so gestaltet waren, dass von einer konkludenten Täuschung des Nutzers über die Kostenpflichtigkeit des Angebots ausgegangen werden musste (vgl. AG Mainz, Urt. v. 03.03.2011 - 89 C 284/10 ). Das Gericht führte u.a. wie folgt aus:

„... Einer konkludenten Täuschung im Sinne des § 263 StGB steht auch nicht entgegen, dass dem Nutzer der Seite bei aufmerksamer Prüfung der Kostenhinweis nicht entgangen wäre. Denn zu einer besonderen Aufmerksamkeit hat der Nutzer der Seite der Beklagten deshalb keinen Anlass, weil er davon ausgeht, lediglich kostenlos verfügbare Software herunterzuladen. Durch die Verlinkung über Google unter dem Stichwort der kostenlosen Software ist dies der Beklagten auch bekannt. Die Arglosigkeit des so Getäuschten nutzt die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz aus, indem sie einen deutlichen Hinweis darauf unterlässt, dass durch Anmeldung nicht etwa nur kostenlose Software heruntergeladen wird, sondern man einen Abonnement-vertrag für eine Datenbank abschließt. .. ."

(AG Mainz, Urt. v. 03.03.2011 - 89 C 284/10)

Ferner wurde festgestellt, dass der Kläger durch die konkludente Täuschung zu einer Vermögensverfügung verleitet werden sollte, welche zu einem entsprechenden Schaden geführt hätte. Dabei konstatierte das Gericht, dass die als Gegenleistung erhaltene Mitgliedschaft bei der Beklagten ohne messbaren wirtschaftlichen Wert ist. Durch diese versuchte Betrugshandlung der Beklagten sind letztlich auch die zur Abwehr dieses Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten als adäquat kausaler Schaden im Sinne der §§ 823, 249 BGB entstanden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde zugelassen.