Vertragsschluss und Widerrufssrecht: Welche Änderungen Kunden von Onlineshops wissen sollten
Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Verbraucher, Käufer, Besteller, Vertragsabschluss, Widerruf, OnlineshopSeit dem 13.6.2014 ist die EU-Verbraucherrechtlinie (VRRL) in Kraft
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Die EU-Verbraucherrichtlinie vom 13.6.14 zielt auf eine europaweite Harmonisierung der Verbraucherrechte. Es sollen vor allem die Rechte der Online-Kunden gestärkt werden:
Schutzbestimmungen für den Vertragsschluss
- Im Versandhandel und im Onlineshopping muss der Händler nach dem Vertragsschluss eine Bestätigung des Vertrages mit Vertragsinhalt zusenden. Das muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss erfolgen bzw. spätestens bei Lieferung der Ware. Bei Dienstleistungsverträgen muss die Vertragsbestätigung vorliegen, bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird.
- Der Händler muss seine Kunden über alle anfallenden Fracht-, Liefer- und Versandkosen aufklären. Fehlen diese Informationen, dürfen Händler diese Kosten nicht verlangen. Online-Händler müssen über das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsrechte für Waren informieren.
- Im elektronischen Geschäftsverkehr muss bei Beginn des Bestellvorganges durch den Händler darauf hingewiesen werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Es dürfen dem Kunden keine Mehrkosten entstehen, wenn er mit dem vom Händler akzeptieren Zahlungsmittel bezahlt.
- Wer Software oder Apps herunterlädt, muss durch den Händler bzw. Vertrieb über die Funktionsweise der digitalen Inhalte informiert werden. Es hat eine Aufklärung darüber erfolgen, mit welcher Hard- und Software das so gekaufte Programm kompatibel ist oder ob sonstige Beschränkungen bestehen.
- Telefonanrufe, die einen Vertragsabschluss beinhalten sollen, führen nur dann zu einem wirksamen Vertrag, wenn der Anrufende seine Indentität, die Firma und den Vertragsinhalt, Zweck des Anrufes genau benennt.
- Zusatz- oder Nebenleistungen eines Vertrages werden nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden. Unterschiebungen oder entsprechende Voreinstellungen sind unwirksam.
Neuregelungen des Widerrufsrechts
- Es gibt kein Rückgaberecht mehr, nurmehr ein Widerrufsrecht;
- Einheitliche Widerrufsfrist. Bei ordnungsgemäßer Belehrung gilt ein 14-tägiges Widerufsrecht. Bei unterlassener oder fehlerhafter Belehrung dauert das Widerrufsrecht 12 Monate und 14 Tage an. Wird innerhalb der 12 Monate die Belehrung nachgeholt, so beginnen die 14 Tage ab der Nachholung.
- Beginn der Widerrufsfrist: Wenn die Ware geliefert wird, bei Teillieferungen, nach der letzten Teillieferung. Bei Dienstleistungen beginnt die Widerufsfrist mit Vertragsabschluss.
- Der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden, Rücksendung der Ware ohne Kommentar genügt nicht mehr. Für den Widerruf muss der Händler ein Formular bereitstellen. Der Verbraucher kann aber auch per Mail oder per Fax widerrufen. Die Rücksendung der Ware hat dann innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf zu erfolgen.
- Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen gemäß § 357 I BGB zurückzuerstatten und zwar auf demselben Zahlungswege, wie er von dem Erwerber der Leistung ausging.
- Versandkosten im Retourenfall: Die Hinsendekosten d.h. Lieferkosten muss der Kunde im Fall des Widerrufes erstattet erhalten. Aber nur der Standardversand. Extrakosten muss der Kunde tragen.
- Die Rücksendekosten trägt der Kunde, wenn der Händler darüber informiert hat. Achtung: Auf AGB achten, diese werden die frühere Rechtslage wiedergeben und das wird als zulässig erachtet.
- Achtung bei Speditionsware. Auch hierfür muss der Kunde die Kosten übernehmen, wenn es so in der Widerrufsbelehrung enthalten ist.
- Nur noch Wertersatz für Wertverlust der Ware.
- Ort des Vertragsschlusses erweitert: Arbeitsplatz, Privatwohnung. Auch wenn Händler auf Bitten des Kunden dort erschienen ist.
- Widerruf ausgeschlossen, wenn Siegel aufgebrochen (Hygiene), verderbliche Waren;
- Wideruf von Downloads ist nun grundsätzlich möglich;
Fazit: Auf Händler und Vertrieb kommen zahlreiche Änderungen zu, hinsichtlich derer sie ihre Organisation anpassen müssen.
Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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Elisabeth Aleiter
München
von BookerDeWitt am 16.07.2014 14:06:28# 1
"Es dürfen dem Kunden keine Mehrkosten entstehen, wenn er mit dem vom Händler akzeptieren Zahlungsmittel bezahlt."
Es gibt Händler, die mir Extrakosten aufbürden wollen wenn ich es wage mit Kreditkarte oder Paypal zu bezahlen - ist das damit gemeint ?
Es gibt Händler, die mir Extrakosten aufbürden wollen wenn ich es wage mit Kreditkarte oder Paypal zu bezahlen - ist das damit gemeint ?