Werbung und Recht - Grußkarten, Spam, Gewinnmitteilung, Mogelpackung

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Urteil: Betrug mit ergaunerten Rückrufen

Fragen und Antworten zu rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Werbung und Werbemails

Mit einem kurzen Anruf nur einen Rückruf auf eine kostenpflichtige Nummer zu provozieren ist strafbar. Das OLG Oldenburg hatte über Ping-Anrufe zu urteilen, bei denen Telefonnummern kurz angewählt und die Verbindung dann automatisch abgebrochen wird. Ein Rückruf des Angerufenen erreichte eine Bandansage und kostete 98 Cent. Für das OLG Täuschung und Betrug ( Az 1 Ws 371/10).

Sind Grußkarten Spam oder Werbung?

Frage: Ich habe einem Bekannten eine Grußkarte von GMX geschickt. Mein Bekannter hat mich aufgefordert, ihm keinen Spam mehr zu schicken. Kann er das?

123recht.de: Sie sollten den Hinweis Ihres Bekannten beherzigen. Es gibt tatsächlich schon Urteile, in denen elektronische Grußkarten als Spam bezeichnet wurden, da die Mails immer auch Werbung des Anbieters enthalten. Versenden Sie solche eCards daher nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Adressaten.

Gewinnmitteilung: Versprochen ist versprochen

Wird einer Werbung eine "offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt, dann muss diese auch eingehalten werden. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) verurteilte eine Firma zur Zahlung von 13.400 € an einen Verbraucher. Die Firma hatte nie vor, den Gewinn auszuzahlen. Laut Gericht ist aber entscheidend, wie der Verbraucher die Werbung verstehen musste. (OLG Köln, Az. 21 U 2/10)

Werbung: Keine Mogelpackung!

„Kostenlos" muss dauerhaft kostenlos bleiben. Das Landgericht Koblenz erklärte irreführende Werbung von 1&1 für unzulässig. Der Internetanbieter hatte mit kostenloser Software geworben, im Kleingedruckten wurden aber spätere Folgekosten angekündigt. Laut Gericht eine Mogelpackung. Wer darauf reinfällt, kann die später anfallende Zahlung verweigern. (Landgericht Koblenz, Az 1 HK O 85/09)

Werbung per SMS

Frage: Ständig erhalte ich nervige Werbe-SMS auf mein Handy. Ich habe nie zugestimmt und auch schon zurückgeschrieben, dass die damit aufhören sollen. Natürlich ohne Erfolg. Was kann ich dagegen noch tun?

123recht.de: Sie haben das Recht, auf Ihrem Handy nicht durch Werbung belästigt zu werden und können das auch durchsetzen. Die Telefongesellschaft muss Ihnen Auskunft über Namen und Kontaktdaten des Werbenden geben, so dass Sie diese auf Unterlassung in Anspruch nehmen können. Holen Sie sich wenn nötig Unterstützung von der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt.

Urteil: Keine Werbung nach Preisausschreiben

Ein Verbraucher wollte an einem Gewinnspiel teilnehmen und musste zustimmen, "weitere interessante telefonische Angebote zu erhalten". Diese Praxis ist gängig - laut Bundesgerichtshof aber nicht erlaubt. Werbung per Mail, SMS oder Telefon bedarf der ausdrücklichen, gesonderten Einwilligung. Eine gleichzeitige Kopplung an eine Gewinnbenachrichtigung ist ungültig. (Az. I ZR 38/10)

Click-Spamming erlaubt?

Frage: Ich mag Microsoft nicht. Ich habe ein Programm geschrieben, das Google AdWords Werbung von Microsoft automatisch anklickt. Pro Klick muss Microsoft an Google zahlen. Darf ich das eigentlich?

123recht.de: Definitiv nicht. Da Sie Microsoft mit Ihrem Programm bewusst schädigen, kann Microsoft Schadenersatz von Ihnen fordern. Sollten Sie ein Konkurrent von Microsoft sein, dann handeln Sie außerdem wettbewerbswidrig. Zusätzlich machen Sie sich wegen Computerbetrugs strafbar.

Angebliches Gewinnspiel - nächtlicher Telefonterror

Frage: Ich bekomme insbesondere nachts dubiose Anrufe mit aggressiven Bandansagen darauf. Ich hätte telefonisch an einem Gewinnspiel teilgenommen und soll die Kosten für die Teilnahme überweisen. Ist alles erfunden. Was tun?

123recht.de: Es handelt sich hier um eine neue betrügerische Masche, mit penetranten Anrufen zu Unzeiten erfundene Zahlungen einzufordern. Sie sollten auf gar keinen Fall zahlen, sondern Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Polizeiliche Ermittlungen laufen bereits, jeder weitere Hinweis kann hier helfen, den Täter zu fassen.

Urteil: SMS-Werbung nur mit Einwilligung vom Anschlussinhaber

Wer Werbung per SMS verschicken will, braucht dazu die vorherige Genehmigung des Anschlussinhabers. Dazu reicht es nicht aus, wenn ein Familienmitglied die Telefonnummer herausgibt und Werbung auf diese Nummer erlaubt. Selbst Eltern können in so einem Fall nicht für Ihre Tochter sprechen, entschied das OLG Köln. Wenn der Telefonanschlusses der Tochter gehört, kann eine Erlaubnis für Werbung nur von ihr kommen (Az 6 W 99/11).

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