Widerrufsjoker: BGH klärt Widerrufsbelehrung im Präsenzgeschäft

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Richtungswechsel in der Rechtsprechung im Präsenzgeschäft

Die Beurteilung eines Präsenzgeschäftes hat keinen Einfluss auf die erteilte Widerrufsbelehrung. Der Verbraucher ist zwingend in Textform zu belehren und die erteilte Widerrufsbelehrung kann nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden. Auf die Kausalität eines Belehrungsfehlers kommt es gerade nicht an. Betroffen sind insbesondere Darlehensverträge und Immobiliendarlehensverträge aus den Jahren 2006 bis 2009, die im Präsenzgeschäft abgeschlossen wurden. Dies entschied der u.a. für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Urteil vom 21.02.2017 (BGH, Urt. v. 21.02.2017 – Az. XI ZR 381/16, Pressemitteilung).

Widerrufsbelehrung: Umstände eines Präsenzgeschäftes unbeachtlich

In der Entscheidung des BGH ging es u.a. um formularmäßige Widerrufsbelehrungen, welche insbesondere in den Jahren 2006 bis 2009 bei Sparkassen bzw. Kreissparkassen und zahlreichen anderen Banken Verwendung fanden. Konkret geht es in dem Urteil des BGH um folgenden Passus in der Widerrufsbelehrung:

"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag [,] nachdem Ihnen

  • eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden."

Mit dem Urteil wird ein Richtungswechsel in der Rechtsprechung für Widerrufsfälle bei Immobiliendarlehensverträgen eingeläutet. Auf Verbraucherseite wurde bislang häufig argumentiert, dass eine solch erteilte Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot - unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH (BGH, Urteil v. 10.03.2009 - Az. XI ZR 33/08, Volltext) - nicht genügt. Bereits das OLG Stuttgart (Urteil v. 21.07.2015 - Az. 6 U 41/15, Volltext) hatte sich zu diesem Punkt geäußert und vertrat zugunsten der Verbraucher die Auffassung, dass es bei einem Präsenzgeschäft nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen soll.

Von Bankenseite wurde dem häufig entgegengesetzt, dass die Vertragsurkunde und die Widerrufsbelehrung im Präsenzgeschäft unterzeichnet wurden. Aufgrund dieses konkreten Ablaufs des Vertragsschlusses musste damit einem durchschnittlichen Verbraucher klar sein, dass die Widerrufsbelehrung nicht erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde und hierdurch keine Fehlvorstellung hinsichtlich des Fristbeginns hervorgerufen werden konnte. Die konkrete Formulierung in der Widerrufsbelehrung war damit aus Bankensicht objektiv nicht geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher über sein Widerrufsrecht im Unklaren zu lassen.

Dieser vertretenen Ansicht der Banken hat der BGH nun eine klare Absage erteilt. Er stellt in seiner Entscheidung fest, dass in der verwendeten Widerrufsbelehrung ein Belehrungsfehler vorliegt und es auf die Kausalität des Belehrungsfehlers aufgrund der Umstände eines Präsenzgeschäftes nicht ankommt.

Chancen für den Verbraucher bei Belehrungen im Präsenzgeschäft

Insbesondere Verbraucher, die Darlehensverträge oder Immobiliendarlehensverträge bei Sparkassen bzw. Kreissparkassen oder anderen zahlreichen Banken abgeschlossen haben, sollten aus diesem Grund die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen lassen. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Verträge bereits bis spätestens zum 21. Juni 2016 widerrufen worden sind. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde das sog. „ewige Widerrufsrecht" gesetzlich begrenzt. Obwohl die Zinsen zuletzt wieder leicht gestiegen sind, befindet sich das Zinsniveau noch auf einem historischen Tiefpunkt. Es lassen sich somit in vielen Fällen erhebliche Ersparnisse durch eine Überprüfung der Darlehensverträge erzielen.  In der Entscheidung des BGH wurde darüber hinaus auch die Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindert. Ein Anspruch auf Erstattung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) aus einem vollständig abgewickelten Darlehensverhältnis zugunsten der Verbraucher ist somit unter Umständen weiterhin möglich.

Weiterführende Informationen zum Widerrufsjoker

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