Widerrufsjoker bei Kreditverträgen: Grundsatzurteil des BGH zur Verwirkung verhindert

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Revision zum Bundesgerichtshof wegen der möglichen Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen zurückgezogen

Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann ein Verbraucher den zugrunde liegenden Darlehensvertrag widerrufen. Viele Verbraucher haben in den letzten Monaten von ihrem Widerrufsrecht bei Immobilienkrediten Gebrauch gemacht und die ggfs. noch ausstehende Darlehenssumme zu historisch günstigen Zinsbedingungen refinanziert. Haben sich Kreditnehmer für die vorzeitige Ablösung ihres Darlehens entschieden und in der Folge eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, konnten sie bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch diese von der Bank zurück verlangen.

Banken entgegnen der Erklärung des Widerrufs durch Verbraucher besonders häufig mit dem Argument der Verwirkung und bezeichnen deren Vorgehen insgesamt als rechtsmissbräuchlich. Verkürzt gesprochen tragen Banken vor, dass das Widerrufsrecht – entgegen der gesetzgeberischen Intention – nicht ausgeübt werde, um eine möglicherweise situativ getroffene Entscheidung des Verbrauchers zu revidieren, sondern allein deshalb, um in den Genuss attraktiverer Zinsbedingungen zu kommen. Der Grundsatz pacta sunt servanda werde ausgehebelt, wenn sich eine Partei nach Belieben von einem Vertrag lösen könne. Verbraucher halten dieser Argumentation entgegen, dass der Gesetzgeber schlicht keine Motivationskontrolle für den Widerruf vorgesehen habe. Es sei völlig unbedeutend warum der Widerruf erklärt werde. Wer bei einem Onlineversand drei Paar Schuhe bestellt, obwohl er von vornherein weiß, dass er nur eins behalten möchte, verwirke sein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Allein entscheidend sei die Tatsache, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei.

Banken verhindern ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil

Instanzgerichte haben in der Vergangenheit Ansprüche von widerrufenden Verbrauchern unter Hinweis auf Verwirkung abgelehnt. Am 23. Juni 2015 wollte der Bundesgerichtshof ursprünglich klare Hinweise zu dieser Frage geben. In dem dem BGH vorgelegten Fall (Az. XI ZR 154/14) hatten Verbraucher in 2008 zwei Darlehensverträge gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst und Ende 2011 den Widerruf der Verträge erklärt. Neben der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangten sie Rückzahlung der während der Laufzeit des Darlehens gezahlten Zinsen. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.07.2013, Az. 328 O 441/12) und das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 26.02.2014, Az. 13 U 71/13) entschieden gegen die Verbraucher und begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Rechte der Verbraucher verwirkt seien. Seit Vertragsschluss sei bereits geraume Zeit verstrichen und die Widerrufsbelehrung zudem nicht geeignet gewesen, die Verbraucher von ihrem Widerruf abzuhalten. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dieser sollte am 23. Juni 2015 hierzu Stellung beziehen. Kurz vor dem Termin haben die Kläger nun die Revision zurückgenommen. Einen ersichtlichen Grund hierfür gab es nicht.

Viele Argumente zugunsten der Verbraucher

Insbesondere hatte im Vorfeld vieles dafür gesprochen, dass der Bundesgerichtshof die Möglichkeit der Verwirkung eines Widerrufsrechts ablehnen wird. Zunächst war schon zweifelhaft, ob ein auf einer europäischen Richtlinie beruhendes Widerrufsrecht mit dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Verwirkungsargument überhaupt entgegen getreten werden konnte (Stichwort: europäischer Effektivitätsgrundsatz). Hinzu kam, dass der BGH in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden hat, dass die mit der fehlerhaften Belehrung verbundenen Nachteile grundsätzlich der Unternehmer zu tragen habe. Dafür sprach im konkreten Fall neben der dem Grundgedanken des Verbraucherrechts erwachsenen allgemeinen Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern gegenüber Unternehmern auch die Tatsache, dass es der Unternehmer (hier: die Bank) selbst in der Hand hat bzw. hatte, den Verbraucher richtig (nach-) zu belehren. In mutmaßlicher Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrungen haben die allermeisten Kreditinstitute von einer Nachbelehrung jedoch abgesehen, um bei ihren Kunden keine schlafenden Hunde zu wecken. Auch dies hätte den BGH davon abhalten können zugunsten der Banken eine besondere Schutzwürdigkeit anzunehmen, die Voraussetzung für die Geltendmachung des Verwirkungseinwands ist.

Somit bleibt es aufgrund des ausgefallenen Grundsatzurteils des BGH bei der Unklarheit für zahlreiche Verbraucher. Es bleibt zu vermuten, dass die Bank den Klägern hinter den Kulissen ein lukratives Angebot gemacht hat.