Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsbestimmung

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Eine Satzung enthält folgende Bestimmungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung:

"Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin grundsätzlich durch Aushang - Schaukästen "N" und Schule - oder durch Presseveröffentlichung (.. .)"

Das Amtsgericht - Vereinsregister - versagte dieser Satzungsänderung die Eintragung. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers legten die Vorstandsmitglieder Beschwerde ein, die vom zuständigen Beschwerdegericht jedoch als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die Form der Einberufung durch Presseveröffentlichung nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 58 Nr. 4 BGB sei.

Den Vereinsmitgliedern muss in hinreichend verlässlicher Weise die Möglichkeit verschafft werden, von der Einberufung einer Mitgliederversammlung Kenntnis durch zumutbare eigene Bemühungen zu erlangen. Diesen Anforderungen genügt eine solche Satzungsbestimmung nicht. Der Begriff der "Presseveröffentlichung" ist nämlich inhaltlich unklar, da er sich nicht konkret auf bestimmte Presseerzeugnisse beschränkt. So kann das jeweilige Vereinsmitglied der Satzung nicht entnehmen, ob mit der Presse Zeitung oder Runfunk oder auch nur welche Zeitung oder welcher Sender gemeint ist.

Diese Entscheidung betrifft für den objektiven Betrachter vielleicht nur eine Kleinigkeit, bedingt durch eine ungenaue Formulierung. Beschlüsse in Mitgliederversammlungen, die aufgrund dieser Satzungsbestimmung einberufen wurden, können jedoch unter Umständen angefochten werden. Es ist daher dringend zu raten, Satzungen genau auf ihren Inhalt zu überprüfen.

OLG Hamm, 23.11.2010, 15 W 419/10