Akteneinsicht bei Behörden und Gerichten
Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Akteneinsicht, Behörde, Gericht, Verteidiger, InformationsfreiheitInformationsfreiheit und deren Grenzen
Fast jeder hat bestimmt schon einmal über die Möglichkeit einer Akteneinsicht bei Ämtern und Gerichten gehört.
Doch wie sehen die Einzelheiten aus? Kann jeder Akteneinsicht beantragen? Wie ist dieses zu beantragen? Wie hoch sind die Kosten dafür? Das sind Fragen, denen ich wie folgt nachgehen möchte:
seit 2009
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://104539
E-Mail: 104539?subject=Kontaktanfrage über www.123recht.de
Zunächst einmal ist zu sagen, dass grundsätzlich jeder bei einer Behörde oder einem Gericht Akteneinsicht beantragen kann, sofern er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Hauptfall ist derjenige, dass jemand Verfahrensbeteiligter ist.
Denkbar ist es auch, dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes beziehungsweise die entsprechenden Landesgesetze der Bundesländer eingreifen. Die meisten Bundesländer haben ein solches eigenes Gesetz erlassen, was ausschließlich für Landesbehörden und Kommunalbehörden gilt.
Nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen existiert hingegen noch kein Landes-Informationsfreiheitsgesetz.
Danach muss nicht einmal ein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht vorliegen - das jeweilige Gesetz gewährt nämlich ganz grundsätzlich jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Auch ein Anwaltszwang gilt grundsätzlich nicht.
Eine Besonderheit gilt im Strafrecht
Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag nur dann Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Für jeden (anwaltlichen insbesondere) Verteidiger ist dieses anders, jedenfalls was die erste Voraussetzung anbelangt. Auch die zweite Voraussetzung ist für diejenige Art von Verteidigern nur ausnahmsweise von Interesse.
Letztendlich ist eine Akteneinsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses fast immer zu gewähren, sofern nicht sowieso ein Informationsfreiheitsgesetz des Landes oder des Bundes eingreift.
Vielmehr muss für eine Verweigerung von Akteneinsicht folgendes vorliegen:
- Wichtige Gründe
- Soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen
- Soweit dieses nicht zur Verteidigung von rechtlichen Interessen notwendig ist. Darauf sollten Sie gegebenenfalls die Behörde schriftlich hinweisen, dass dieses nicht vorliegt.
Fruchtet dieses nicht, können Sie wie folgt vorgehen:
- Dienstaufsichtsbeschwerde (Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers)
- Gegenvorstellung (nochmalige Prüfung hinsichtlich des Akteneinsichtsbegehrens)
Die Kosten für eine Akteneinsicht sind höchst unterschiedlich, was aber nur die Herstellung von Kopien usw. in aller Regel anbelangt – es kann zudem bei jedem Gericht oder bei jeder Behörde erfragt werden.
Meistens werden zwischen 30 und 50 cent pro Kopie verlangt.
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de