Anwaltszwang gilt für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer Einstweiligen Verfügung durch das Landgericht

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Anwaltszwang gilt für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer Einstweiligen Verfügung durch das Landgericht

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung im ersten Rechtszug beim Landgericht kann auch ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt wirksam erklärt werden. Soweit das Landgericht über den Antrag im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung entscheidet, kann das Verfahren dann in erster Instanz zulässigerweise ohne anwaltliche Beteiligung abgeschlossen werden.

Es ist allerdings umstritten, ob die Befreiung vom Anwaltszwang auf die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht im Beschlussverfahren Anwendung findet.

Nach Auffassung des OLG Hamm vom 29.11.2007 (Az. 8 W 40/07) ist das Verfahren über den Erlass eines Arrestes oder einer Einstweiligen Verfügung, wenn es vor dem Landgericht anhängig ist, grundsätzlich ein Anwaltsprozess und es gilt nach § 78 Abs. 1 ZPO der Anwaltszwang. Denn der grundsätzliche Charakter eines Verfahrens vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht als Anwaltsprozess wird nicht dadurch geändert, dass für einzelne Prozesshandlungen Ausnahmen vom Anwaltszwang vorgesehen sind.

Zudem spreche auch der Sinn und Zweck der Regelung in den §§ 569 Abs. 2. Nr. 1, 78 ZPO dafür, dass im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer Einstweiligen Verfügung durch das Landgericht die Parteien sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Denn der Anwaltszwang diene einer geordneten Rechtspflege und der Sorge für eine interessengerechte Geltendmachung der Parteibelange.

Nach der Auffassung des OLG Hamm war daher die vom Antragsteller selbst (ohne Anwalt) eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig, da er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.