Behauptung eines unberechtigten Anspruchs: Was ist eine "negative Feststellung"

Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Schönheitsreparaturen
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.01.2010 ein Urteil in einer sehr praxisrelevanten Fragestellung gefällt. Mieter einer Wohnung hatten das Mietverhältnis gekündigt und verlangten vom Vermieter schriftlich zu erklären, dass er nicht auf einer Ausführung von Schönheitsreparaturen bestehe. Die Mieter hielten nämlich die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen für unwirksam. Als darauf der Vermieter nicht reagierte, verlangten die Mieter beim Amtsgericht die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, Schönheitsreparaturen auszuführen. Nachdem die Sache noch etwas hin und her ging, hat der BGH schließlich festgestellt, dass die Mieter tatsächlich einen Anspruch auf Feststellung hätten, dass sie nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet seien. Da der Vermieter sich nämlich nicht rechtzeitig geäußert hatte, durften die Mieter diese Frage auf Kosten des Vermieters bei Gericht abschließend klären lassen. Nach „Treu und Glauben“ hätten die Mieter nämlich eine eindeutige Erklärung erwarten können.

Was die Entscheidung so interessant macht, ist die Tatsache, dass grundsätzlich jeder, dem gegenüber ein Anspruch behauptet wird, ein Recht auf abschließende Klärung der Berechtigung dieses Anspruchs hat und nicht mit langer Ungewissheit leben muss.

Ingo Friedrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Südring 27
64832 Babenhausen
Tel: 06073/7272-22
Web: http://www.dr-friedrich-partner.de
E-Mail:
Mietrecht, Erbrecht

Beispiel: Aufgrund irgendeines Vorfalls behauptet Ihnen gegenüber eine Person, Sie schuldeten ihr einen Betrag X. Sie sind der Meinung, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, warum auch immer. Erklärt die betreffende Person nicht abschließend, dass der Anspruch nicht besteht, schlägt sie also den Anspruch nicht nieder, können Sie bei Gericht ein Urteil mit der Feststellung erwirken, dass der Anspruch eben nicht besteht. Die Kosten für diesen Prozess muss dann der andere tragen. Damit haben Sie für sich Rechtsklarheit gewonnen und müssen nicht damit rechnen, auf Jahre hinaus mit der Ungewissheit zu leben, ob Ihnen plötzlich eine Klage oder ein Mahnbescheid ins Haus flattert, z.B. während Sie urlaubsabwesend sind. Dann würden nämlich kurze Fristen laufen, die Sie unbedingt beachten müssen.

Unserer Erfahrung nach werden häufig und schnell mal so eben irgendwelche Ansprüche behauptet, ohne dass man sich groß Gedanken darüber macht, dass dadurch eine sogenannte „ negative Feststellungsklage “ ausgelöst werden kann. Deshalb unser Tipp für Anspruchsinhaber: Bevor irgend etwas behauptet wird, gut nachdenken und juristisch prüfen. Und der Tipp für Anspruchsgegner bzw. Schuldner: Überlegen Sie, ob Sie Ihr Recht auf Niederschlagung des Anspruchs nicht klären lassen wollen, zur Not bei Gericht.