Das gerichtliche Bußgeldverfahren

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Rechtsmittel gegen die richterliche Entscheidung/ Rechtsbeschwerde

Das Gericht beraumt in der Regel einen Hauptverhandlungstermin an, um über den im Vorverfahren erfolgten Einspruch zu entscheiden. Es kann gemäß § 72 OWiG aber auch schriftlich ohne Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betroffene diesem Verfahren nicht widerspricht. Bei diesem schriftlichen Verfahren darf das Gericht keine höhere Buße aussprechen, als im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Es kann mit seiner Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.  

Das Beschlussverfahren (§ 72 OWiG):

Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, weil der Sachverhalt so weit aufgeklärt ist, dass allein nach Aktenlage entschieden werden kann, kann es dies durch Beschluss tun, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft dem innerhalb von 2 Wochen nach der Ankündigung des Gericht, so verfahren zu wollen, nicht widersprechen. Es kommt dann nicht zu einer Gerichtsverhandlung, wodurch u. U. für den Betroffenen erhebliche Kosten eingespart werden können. Der Betroffene kann zugleich mit seiner Zustimmung zum Beschlussverfahren nochmals seine Sicht der Dinge dem Gericht schriftlich mitteilen.

Die Hauptverhandlung (§§ 71, 73 ff. OWiG):

Hält der Bußgeldrichter die Durchführung einer Hauptverhandlung zur besseren Sachaufklärung für erforderlich oder widersprechen die Staatsanwaltschaft und/oder der Betroffene dem vorgeschlagenen Beschlussverfahren, wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

Der Betroffene ist grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet, kann sich jedoch ausnahmsweise davon entbinden lassen, wenn er sich bereits zur Sache geäußert hat (seine frühere Vernehmung oder eine schriftliche Erklärung kann dann durch Verlesung oder durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden) oder wenn er erklärt, dass er sich nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit nach Auffassung des Gerichts nicht zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich ist. Ist der Betroffene von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden, kann er sich gleichwohl durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Bleibt der Betroffene, der nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde, der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, wird sein Einspruch zwingend ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen (§ 74 OWiG). Eine Überprüfung der Sachlage findet in diesem Fall nicht statt. Gegen ein solches Verwerfungsurteil ist entweder Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung oder unter den sonstigen Voraussetzungen Rechtsbeschwerde bzw. Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde statthaft, mit der dann allerdings nur überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs vorgelegen haben oder ob das Ausbleiben des Betroffenen doch genügend entschuldigt war. Andere Rügen, insbesondere solche, die den eigentlichen Tatvorwurf betreffen, sind unzulässig.

In der Hauptverhandlung wird zunächst der Inhalt des Bußgeldbescheids dem Betroffenen noch einmal vorgehalten. Das Gericht fragt, ob er sich äußern will und klärt ihn darüber auf, dass er das Recht hat, keinerlei Angaben zur Sache und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Die Personalien sind jedoch immer anzugeben. Wenn der Betroffene bereit ist, zu dem vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, hört das Gericht seine Darstellung an. Anschließend werden die Zeugen oder geladene Sachverständige gehört. Unter Umständen verliest das Gericht auch schriftliche Protokolle, Erklärungen oder Urkunden; die Verlesung und Verwertung bedarf jedoch gem. § 77a OWiG der Zustimmung des Betroffenen. Der Richter kann einen Beweisantrag ablehnen, wenn er den Sachverhalt für geklärt hält und das Beweismittel, zum Beispiel ein Zeuge, so spät benannt wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Verhandlung führen würde.

Nach Beendigung der Beweisaufnahme wird das Gericht ein Urfeil verkünden. Zuvor hat der Betroffene Gelegenheit zum so genannten letzten Wort. Wenn zusätzliche Aufklärungen nötig sind, kann ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt werden.

Ist das Gericht der Auffassung, dass dem Betroffenen der im Bußgeldbescheid zur Last gelegte Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann, so verkündet es einen Freispruch. Die zunächst ausgewiesene Geldbuße entfällt, die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen (auch Kosten des Verteidigers) sind dann grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen.

Ist das Gericht der Meinung, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dies im Bußgeldbescheid festgehalten ist, dann erfolgt eine Verurteilung. Nach pflichtgemäßem Ermessen wird das Gericht die zu verhängende Geldbuße unter Berücksichtigung des im Verwarnungs- beziehungsweise Bußgeldkatalog enthaltenen Regelsatzes bestimmen, wobei es auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und den Vorwurf, der den Täter trifft, zu bewerfen hat. Die wirtschaftlichen Verhältnisse können unter Umständen gemäß § 17 OWiG ebenfalls in Betracht kommen, wenn es sich nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten handelt. Stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, dass der Vorwurf, der den Täter trifft, schwerwiegender ist als zunächst angenommen oder liegen andere zusätzlich belastende Umstände vor, dann kann das Gericht im Gegensatz zu dem schriftlichen Beschlussverfahren zum Nachteil des Betroffenen von der früheren Entscheidung im Bußgeldbescheid abweichen. Natürlich kann es auch zugunsten des Betroffenen die Entscheidung abändern.

Der Richter muss sein Urteil schriftlich nicht begründen, wenn der Betroffene darauf verzichtet, wenn keine Rechtsbeschwerde eingelegt wird oder wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Verhandlung entbunden worden ist, ein Verteidiger anwesend war und im Urteil lediglich eine Buße von nicht mehr als 250,-- € festgesetzt worden ist.

Das Gericht muss nicht in jedem Fall, wenn die Schuld des Betroffenen in der Hauptverhandlung festgestellt wurde, eine Verurteilung aussprechen. Es kann das Verfahren auch gemäß § 47 OWiG einstellen, selbst wenn zuvor die Voraussetzungen für eine Einstellung von der Bußgeldbehörde nicht als gegeben erachtet wurden. Eine derartige Einstellung durch das Gericht kann in Betracht kommen, wenn z. B. der Verkehrsverstoß keine Bedeutung hat, wenn eine Gefährdung oder Behinderung ausgeschlossen war oder wenn eine Vorschrift erst kurze Zeit in Kraft ist und der Verkehrsteilnehmer sie noch nicht kannte. Wenn die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, nicht teilnimmt, muss diese nicht zustimmen. Bei Geldbußen bis 100,-- € kann ein Verfahren ohne Zustimmung des Staatsanwalts auch schon vor dem Gerichtstermin eingestellt werden, wenn dieser erklärt hat, dass er an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen wird. Von der Zahlung einer Geldbuße darf die Einstellung des Verfahrens nicht abhängig gemacht werden. Ein Rechtsanspruch auf Verfahrenseinstellung besteht nicht, sie ist also nicht erzwingbar - sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Wird das Verfahren eingestellt, dann werden die Verfahrenskosten von der Staatskasse getragen. Meistens muss der Betroffene dann aber seine notwendigen Auslagen (insbesondere die Anwaltskosten) selbst tragen.

Eine Berufung, also eine nochmalige Überprüfung aller Tatsachen, gibt es im Bußgeldverfahren im Gegensatz zum Strafverfahren nicht. Gegen ein richterliches Urteil oder gegen einen schriftlichen Beschluss, durch den verurteilt wird, ist nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, und zwar im wesentlichen auch nur dann, wenn eine Geldbuße von mehr als 250,-- € verhängt oder wenn eine Nebenfolge (z. B. Fahrverbot) angeordnet wurde oder wenn ein schriftlicher Beschluss nach § 72 OWiG trotz rechtzeitigen Widerspruchs des Betroffenen ergangen ist. Mit der Rechtsbeschwerde können nur Verfahrensfehler oder Gesetzesverstöße gerügt werden, die das Gericht begangen hat. Ansonsten ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie gemäß § 80 OWiG auf einen entsprechenden Antrag hin ausdrücklich zugelassen worden ist. Eine derartige Zulassung ist außerordentlich selten. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt gemäß § 79 OWiG eine Woche. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils, bei Abwesenheit des Betroffenen mit der Zustellung der richterlichen Entscheidung. Das gleiche gilt für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde muss auf jeden Fall begründet werden, für die Formulierung der Beschwerdeanträge und deren Begründung gibt es eine Frist von einem Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsgründe noch nicht zugestellt sind, dann läuft die Frist erst ab Zustellung. Die Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründungen können nur durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger schriftlich erfolgen. Der Betroffene selbst kann diese allerdings auch zu Protokoll bei der Gerichtsgeschäftsstelle geben.

Leserkommentare
von fb450177-50 am 20.09.2016 17:29:15# 1
Guten Tag,

heute hatte ich meine Hauptverhandlung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Zeuge war ein PHK. Nach Anhörung seiner Sachlage und keiner Erbringung jeglicher Beweismaterial, hat die Richterin mich verurteilt bzw dem Zeugen recht gegeben. Sie klärte mich über die Folgen eines bestehenden Einspruchs auf und bot mir diesen zurück zu ziehen. Dieses tat ich auch aber trotzdem bleibt die Frage: Aussage gegen Aussage und kein Beweismaterial aber trotzdem kein Freispruch?

Ist es richtig, hätte ich auf Einspruch beharren sollen und noch mehr Erbringung der Beweise (wobei sie selber sagte es gibt keine)????

Ein Mensch kann doch nicht verurteilt werden ohne Beweise.

Bitte um Kommentare und verbleibe,

mit besten Grüßen