Einstweilige Anordnung - Streitwert

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Das OLG Düsseldorf veröffentlichete unter dem Aktenzeichen II 3 WF 15/10 eine Entscheidung, die sich mit der Frage der Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtschutz beschäftigt.

Ausgangspunkt war eine Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Begehert wurde Kindesunterhalt. Gemäß § 41 S.2 FamGKG ist für eine einstweilige Anordnung der Streitwert nach der Hälfte des für die Hauptsache maßgebenden Streitwertes anzusetzen.

Im Zuge der Neueinführung des FamFG ist eine einstweilige Anordnung nicht mehr nur auf die Geltendmachung des Notbedarf beschränkt. ( Bumiller/Hardes 9 Aufl., Rn. 3), sondern es kann der volle Unterhalt geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich, dass die einstweilige Anordnung einer Hauptsache gleichkommt, ja sie untypischer Weise vorwegnimmt. Einer gleichzeitig anhängigen Hauptsache bedarf es nicht mehr. Die e.A. ist damit nicht mehr von geringer Bedeutung im Verhältnis zur Hauptsache.

Das OLG geht unter diesem Gesichtspunkt davon aus, dass dann auch ausnahmesweise der Streitwert im Rahmen der einstweiligen Anordnung mit dem Jahreswert statt mit dem Halbjahreswert anzusetzen ist.