Verwertung von Vermögen aus illegalen Geschäften
Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Bitcoin, Notveräußerung, Amtshaftung, Verwertung, GeldwäscheBitcoins sind keine Bananen - Notveräußerungen von Kryptowährungen haben keine gesetzliche Grundlage
Bekanntlich hat der Freistaat Sachsen kürzlich eine erhebliche Menge an beschlagnahmten Bitcoins eilig verkaufen lassen, nachdem der Beschuldigte seine Schlüssel herausgegeben hat. Marktteilnehmer haben dies zum Teil heftig mit einigem Medienecho kritisiert, weil dadurch angeblich der Kurs negativ beeinflusst worden sei. Eine solche Einflussnahme ist bei bereits heute mehreren Millionen endgültig verlorenen Bitcoins wegen unwiederbringlich verlorener Schlüssel und im Hinblick auf bereits über 19 Millionen im Umlauf befindliche Bitcoins (von insgesamt 21 Millionen) zwar unwahrscheinlich. Ob das Verhalten der weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft Sachsen aber korrekt war, bedarf aber dennoch einer kritischen Betrachtung.
Denn eigentlich sind beschlagnahmte Gegenstände – etwa auch Geldscheine – nach den einschlägigen Vorschriften des deutschen Verfahrensrechts wieder an die Beschuldigten herauszugeben, sobald sie für die Zwecke des Ermittlungsverfahrens oder Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden. Zumal wenn eine Herausgabe an Verletzte, denen sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden waren, nicht in Betracht kommt und Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. Eine Verwertung durch den Staat ist regelmäßig dann ausgeschlossen, wenn sie das Unrecht gegenüber den Opfern der Tat noch vertiefen würde.

seit 2017
48157 Münster
Tel: +49 176 614 836 81
Tel: +41 78 223 44 85
Web: https://immoanwalt.nrw
E-Mail:
Auf der anderen Seite wird in § 63 der bundeseinheitlichen deutschen Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO), einer Verwaltungsvorschrift der Länder und des Bundes, die Verwertung eingezogener Gegenstände sogar zur Regel erklärt, sofern eine andere Verwendung – insbesondere zu Zwecken des Gemeinwohls etwa durch Abgabe an karitative oder humanitäre Einrichtungen – nicht in Betracht komme. Das Bundesland mit entsprechend erfolgreichem Ermittlungspersonal kann sich im Haushalt sogar eine entsprechende Position schaffen, auf die die Einnahmen aus der Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten, sogenannte Verwertungserlöse, buchhalterisch verbucht werden. Vergleichbar ist dies mit den Geldzuflüssen zugunsten gemeinnütziger Verbände aus Geldauflagen bei Einstellungen nach § 153a StPO.
Die Verwertung illegal geschaffener Vermögenswerte ist demnach sogar politisch erwünscht, was einen gewissen Wertungswiderspruch zur global verlangten Bekämpfung der Geldwäsche darstellt. Was dem Staat hier also in geregelten Verfahren ausnahmsweise gestattet ist, darf der Bürger noch lange nicht. Quod licet iovi, non licet bovi.
Die Verwertung geschieht in Deutschland in der Regel durch eine öffentliche Versteigerung, durchgeführt durch eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher oder auch durch einen gewerblichen Anbieter von Auktionen im staatlichen Auftrag. Wenn eine solche Versteigerung aber nicht ausführbar oder unzweckmäßig ist, so werden die Gegenstände einfach freihändig verkauft, siehe § 63 Abs. 2 StVollstrO. Mitunter sind andere Behörden zu beteiligen, etwa bei Zollgut das Hauptzollamt.
Die Vollstreckungsbehörde kann eine Verwertung verfallener oder eingezogener Gegenstände auch selbst über eine Internetauktionsplattform durchführen, § 64 Abs. 1 S. 4 StVollStrO. Wenn eine wesentliche Wertminderung zu fürchten ist, dann muss die Vollstreckungsbehörde des Bundeslandes sogar für eine beschleunigte Verwertung sorgen, § 64 Abs. 3 StVollStrO.
Es kann sich hieraus eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben. Wenn eine Wertminderung sehenden Auges zulasten des Staatshaushalts in Kauf genommen wird, kann man somit unter dem Gesichtspunkt einer drittschützenden Amtspflicht zur Notveräußerung über Amtshaftungsansprüche nachdenken.
Aber handelt es sich bei der Veräußerung von Bitcoins überhaupt um eine Notveräußerung im Sinne des § 111p StPO?
Wir haben es bei den Kryptowährungen immer noch mit einem Graubereich zu tun, bei dem es ganz besonders auf konsistente Verteidigungsstrategien ankommt. Viele zum Teil auch grundsätzliche Einzel-Fragen etwa nach dem Wesen der Bitcoins sind vom obersten deutschen Straf- und Zivilgericht, dem BGH in Karlsruhe, noch nicht abschließend entschieden.
Nach einer Auffassung ist die Beschlagnahme oder Einziehung von Kryptowährungen schon nicht möglich, weil sie wertzuweisende Informationen und damit keine Gegenstände seien. Nach anderer Auffassung handelt es sich um Immaterialgüterrechte (vgl. McGuire, Osnabrück). Demgegenüber wird vertreten, Rechenleistungen seien keinerlei kreativer Akt und daher dem Urheberrechts-Regime per se entzogen (siehe etwa Kaulartz und zu den damit verbundenen Fragen meinen Tagungsbericht im Legal-Tech-Blog).
Gerade weil wir es bei Bitcoins in weiten Teilen um eine noch ungeregelte, experimentelle Materie zu tun haben, kommt es in den einschlägigen Verfahren vor den Behörden ganz entscheidend auf die Kapazität und Kreativität der Verteidigung an, die zur Aufgabe hat, mithilfe der sachnächsten verfügbaren Normen die für die Klientin oder den Klientin günstigste vertretbare Lösung herauszuarbeiten.
In Deutschland sieht der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschlusses «Digitale Agenda für das Strafprozessrecht» keinerlei gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich der Kryptos. Tatsächlich zeigt sich aber, dass der Gesetzgeber die Vollstreckung in Bitcoin-Vermögen nicht ins Kalkül gezogen hatte und daher viel Spielraum für eine fundierte und findige Verteidigung besteht.
Das neue Rechtsgebiet der Kryptowährungen ist noch im Fluss. Hier gelten weniger Kategorien wie «richtig» oder «falsch», sondern eher «vertretbar» oder «abwegig» und vor allem «belastbar». Ob die Vorschrift des § 111p StPO zur Notveräußerung –
für schnell verderbliche Waren wie Bananen gedacht – wirklich auf Bitcoins anwendbar ist, darf mithin bezweifelt werden.
48157 Münster, An der alten Ziegelei 5
https://www.immoanwalt.nrw
+49 (0)176 614 836 81
Verwaltungsrecht Kirchenaustritt mit notarieller Erklärung - individuell aber unter Umständen teuer
Immobilienrecht, Wohnungseigentum Kategorien von Beschlüssen der Eigentümerversammlung
Experteninterviews Die Baugenehmigung