Absehen vom Fahrverbot

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Wenn im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ein Fahrverbot verhängt werden soll (beispielsweise bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlicht- oder Abstandsverstößen oder Trunkenheit im Verkehr), führt dies häufig zu ernsthaften beruflichen Konsequenzen. Während ein Fahrverbot von einem Monat oft noch durch Erholungsurlaub überbrückt werden kann, wird dies bei längerem Fahrverbot kaum noch möglich sein. Die Rechtsprechung lässt daher Ausnahmen zu: Das sog. Absehen vom Fahrverbot.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt sich bundesweit ein Trend dahingehend erkennen, dass die Anforderung an ein sog. Absehen vom Fahrverbot immer höher gesetzt werden. Während vor einigen Jahren noch ein starker Trend der Bußgeldbehörden zu erkennen war, ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße beinahe "auf Zuruf" zuzulassen, müssen nunmehr gewichtige Gründe angeführt und auch nachgewiesen werden.

Hierbei ist es immer sinnvoll, einen Verteidiger zu konsultieren. Dieser kennt die Anforderungen der jeweiligen Obergerichte und kann bereits frühzeitig auf ein Absehen vom Fahrverbot hinwirken, ohne Gefahr zu laufen, gegenüber der Behörde oder dem Gericht unnötige Eingeständnisse zu machen.

Bevor über ein Absehen vom Fahrverbot nachgedacht werden sollte, muss zunächst überprüft werden, ob der Tatnachweis überhaupt geführt werden kann. Dies lässt sich nur durch Einblick in die Ermittlungsakte klären.

Übrigens: Wenn Sie über eine (Verkehrs-) Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese sowohl die Anwalts-, als auch die Verfahrenskosten.

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