Achtung Autofahrer bei Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung!

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Messergebnisse mit Poliscan Speed zumindest hinterfragen lassen

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h verhängt worden. Die Geschwindigkeitsmessung war mit dem Gerät Poliscan Speed durchgeführt worden. Gegen den Bescheid legte der Betroffene Beschwerde ein. Daraufhin erfolgte vor dem Amtsgericht Rostock, dessen Entscheidung hier zitiert wird, eine Verhandlung. Im Ergebnis hat das Amtsgericht den Betroffenen freigesprochen.

Messergebnis kann keiner Richtigkeitskontrolle unterzogen werden

In diesem Verfahren wurde auch ein Sachverständiger beauftragt, die Arbeitsweise des Gerätes zu prüfen. Es geht im Wesentlichen um die Frage, ob nachträglich im Rahmen einer Richtigkeitskontrolle nachvollzogen werden kann, ob das Gerät die Geschwindigkeit des Betroffenen richtig ermitteln konnte. Der Sachverständige hat diese Frage verneint. Eine Richtigkeitskontrolle sei nicht möglich. Es könne vielmehr lediglich geprüft werden, ob die Ermittlung des Wertes plausibel erscheint. Das hält zumindest das Rostocker Amtsgericht nicht für ausreichend, da die Geschwindigkeitsbildung und die Messwerterzeugung nicht mehr nachträglich nachgeprüft werden können.

Elisabeth Aleiter
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Das Messgerät hat von der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) eine Bauartzulassung erhalten. Die Bauartzulassung führt aber nicht dazu, ein standartisiertes Messverfahren zu unterstellen, das auch zurückverfolgt werden kann.

Weitere Argumente des Amtsgerichts: An diesem Messgerät gab es in 2 Jahren 15 Softwareänderungen. Ferner bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Prüfung durch PTB. Es kam schon vor, dass Fehler entdeckt wurden, diese aber erst behoben wurden, wenn die Softwareänderung aufgespielt werden konnte.

Fazit für geblitzte Autofahrer

Geschwindigkeitsmessungen und die Geräte sollten des Öfteren hinterfragt werden. Es gibt viele Fehler in der konkreten Messung und bei den Geräten. Eine Bauartzulassung durch PTB ist grundsätzlich kein Garant.

Verteidiger können den gesamten Messfilm und das Entschlüsselungsprogramm zur Einsicht erhalten und viele Einblicke in eine Messung bekommen. In vielen Fällen sind Messungen fehlerhaft und damit angreifbar.

Amtsgericht Rostock, Beschluss vom 27.9.2013-35 OWI1/12=BeckRS 2014-00009 Fundstelle: NJW Spezial 2014 Heft 3 Seite 75:

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