Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

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1. Der sog. Anfangsverdacht

Fast jeder Autofahrer dürfte wissen, dass das Autofahren unter Einfluss von Alkohol und Drogen verboten ist und zumindest als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Die Wenigsten wissen aber, was sie bei einer Verkehrskontrolle aufgrund des Verdachtes einer Alkoholfahrt für Rechte haben. Diese Unwissenheit bringt oft das Ergebnis mit sich, dass sich Betroffene freiwillig selbst belasten und zum Beweismittel gegen sich selbst werden.

Der folgende Artikel will einen Beitrag dazu leisten, dem Bürger seine Rechte im Straßenverkehr näher zu bringen.

Die Polizei und die Behörden bekommen von einer Alkohol- oder Drogenfahrt regelmäßig Kenntnis über eine (allgemeine) Verkehrskontrolle. Dafür reicht ein sog. Anfangsverdacht aus. In aller Regel liefert der Betroffene diesen Anfangsverdacht auch selbst, indem er auffällig und nicht verkehrsregelnkonform fährt. Klassiker für den Anfangsverdacht ist auch der Alkoholgeruch den die Beamten bei einer Kontrolle bemerken. Die Polizei ist dann befugt Sie anzuhalten und eine Identitätskontrolle durchzuführen.

2. Maßnahmen der Polizei

Nach dem die Beamten also einen Anfangsverdacht gegen Sie hegen, werden Sie versuchen den Sachverhalt zu erforschen, um festzustellen, ob Sie als Fahrzeugführer Alkohol oder Drogen konsumiert haben. Klassisch sind die Fragen "Woher Sie gerade kommen" und "ob Sie was getrunken haben". Sie müssen diese Fragen nicht beantworten! Denn Sie sind nur zu Angaben zu Ihren Personalien verpflichtet. Alle weiteren Angaben sind freiwillig!

Ebenso verhält es sich mit dem sog. "Pusten". Dadurch versucht die Polizei die Atemalkoholkonzentration zu messen und damit Rückschlüsse auf die Alkoholisierung zu ziehen. Auch dies ist freiwillig! Niemand ist verpflichtet in diese Geräte hineinzupusten.

Das gleiche gilt für körperlich Tests auf der Straße. Zu gern fordern die Beamten einen auf, auszusteigen und an einem Strich entlang zu gehen oder sich mit dem Finger auf die Nase zu tippen. Bekannt ist auch der "Test" mit den Pupillen. Zu diesen Tests kann niemand gezwungen werden. Wer sie mitmacht, wirkt eventuell bei seiner eigenen Überführung mit, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist. Daher ist aus Verteidigersicht grundsätzlich davon abzuraten, diese Tests mitzumachen.

3. Die Blutentnahme

Die Strafprozessordnung, die auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet, ermächtigt die Behörden in § 81a zu "körperlichen Untersuchungen". Hierunter fällt auch die Blutentnahme. Wenn Sie die freiwilligen Tests verweigern kann es also passieren, dass die Beamten eine Blutentnahme bei Ihnen durchführen wollen. Zu beachten ist dabei, dass Sie zwar verpflichtet sind die Blutentnahme zu dulden, dass die Blutentnahme aber nur durch einen Richter angeordnet werden darf (§ 81a Abs. 2 StPO). Ansonsten ist die Blutentnahme in aller Regel rechtswidrig, wenn nicht ausnahmsweise Gefahr im Verzug ist.

Ferner muss die Blutentnahme zwingend durch einen Arzt erfolgen. Ansonsten ist sie ebenfalls rechtswidrig.

Die Blutentnahme kann erzwungen werden. Daher ist es ratsam sich hier nicht zur Wehr zu setzen und die Maßnahme über sich ergehen zu lassen, da man andernfalls sich leicht Strafanzeigen wegen weiterer Delikte (zB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB) einhandeln kann.

In jedem Fall aber sollte man sich über seine Rechte im Klaren sein und nicht einfach blind alles mitmachen, was die Polizei von einem verlangt und damit zu seiner eigenen Überführung beitragen. Gegebenfalls sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der im Nachhinein anhand einer Akteneinsichtnahme prüft, ob Rechtsverstöße seitens der Ermittlungsbehörden begangen worden sind. Allzu gern wird nämlich die Einholung einer richterlichen Anordnung einfach mal "vergessen".

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