Anforderungen an den Nachweis einer fahrlässigen Drogenfahrt im Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Der Vorwurf der Fahrlässigkeit bei einer Drogenfahrt ist nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte, welche fortlaufende Wirkung Cannabiskonsum auf das Fahrzeugführen hat.

Das OLG Bremen hat der Rechtsbeschwerde des Beschuldigten statt gegeben und erkannt, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit bei einer Drogenfahrt nicht primär auf den Konsum zu stützen ist, sondern vielmehr auf die Wirkung zur Tatzeit.

Der Betroffene wurde vom AG Bremen wegen fahrlässigem Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis verurteilt. Er hatte am 07.06. vor 22 Uhr Cannabis konsumiert und führte am 08.06. gegen 23 Uhr mit einem THC-Gehalt 1,4ng/ml im Blut ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. Das AG hatte den Vorwurf der Fahrlässigkeit auf den Konsum am Vortag gestützt.

 

Dies ist nicht ausreichend. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass der Betroffene die Möglichkeit der fortlaufenden Wirkung des Cannabis entweder erkannt hat oder hätte erkennen können und müssen. Fahrlässig handelt derjenige, der „in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, ohne sich bewusst zu machen, dass das Rauschmittel noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml abgebaut ist“.

 

Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann aufgrund des zeitlichen Abstandes (> 24 h) und einer nur leichten Überschreitung des Grenzwertes nicht begründet sein, denn mit zunehmenden Zeitablauf schwindet das Bewusstsein dafür, dass der zurückliegende Konsum noch Auswirkungen auf die Gegenwart haben kann.

Vgl. OLG Bremen vom 02.09.2013

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Leserkommentare
von guest-12325.01.2019 08:55:51 am 06.09.2015 18:51:04# 1
Ich verstehe nicht ganz was der Autor damit ausführen möchte. Wäre es dann Vorsatz?. Viel mehr bleibt ja nicht