Angeblich unbemerkter Drogenkonsum: Gericht glaubt Autofahrer nicht

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VG Neustadt, Beschl. v. 2. Dezember 2014 – 3 L 994/14

Die Entscheidung des VG Neustadt ist keine überraschende. Sie reiht sich vielmehr in eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung ein. Es ging um die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer sich erfolgreich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Wehr setzen kann, indem er behauptet, vor der Fahrt habe ihm jemand unbemerkt Drogen in sein Getränk getan. Grundsätzlich nicht, so das Gericht.

Carsten Herrle
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Der Autofahrer und Antragsteller gab im Eilantrag an, dass bei einem Disco-Besuch am 7. Juni 2014 eine andere Person in einem Moment der Unachtsamkeit ein Amphetamin in sein Getränk geschüttet habe. Derartige Spuren wurden zwei Tage später bei einer Verkehrskontrolle in seinem Blut gefunden. Daraufhin entzog ihm der Landkreis Germersheim die Fahrerlaubnis. Hiergegen legte der Autofahrer Widerspruch ein und ersuchte bei dem VG Neustadt einstweiligen Rechtsschutz.
Das VG lehnte den Antrag ab. Der Antragsteller habe dem Gericht keinen Geschehensablauf glaubhaft gemacht, der als ernsthaft möglich erscheinen würde. Hierfür seien „Angaben dazu erforderlich, wer aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen dem Betroffenen verabreicht haben soll. Allein eine unsubstantiierte Vermutung, die Drogen könnten von einem unbekannten Dritten versehentlich oder missbräuchlich verabreicht worden sein, kann hierzu nicht ausreichend sein." Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben gelegentlich Drogen konsumiert. Alles in allem nahm das Gericht eine Schutzbehauptung des Antragstellers an.