Anhebung der Regelbußgelder bei Nichteinhaltung des Mindestabstands

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Von Rechtsanwalt Martin Spatz, München

Ab 01.05.2006 werden durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften unter anderem die Regelbußgelder wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes deutlich angehoben.

Die Nichteinhaltung des Mindestabstandes ist im Zusammenwirken mit nicht angepasster Geschwindigkeit eine der häufigsten Unfallursachen im Straßenverkehr. Die Nichteinhaltung des Mindestabstandes ist nicht nur relevant im Hinblick darauf, dass dieser Tatbestand als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann; in besonderen Fällen kann ein zu dichtes Auffahren auf den Vordermann auch als Nötigung oder als Gefährung des Straßenverkehrs bewertet werden und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt folgender Grundsatz:

Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

Als ausreichender Maßstab wird bei normalen Verhältnissen die in 1,5 Sekunden durchfahrene Strecke angesehen. Als Anhaltspunkt gilt der "halbe Tachowert". Dieser wird auch im Bußgeldkatalog als Berechnungsmaßstab für die Regelbuße zugrunde gelegt. (Für Lkws gelten Sondervorschriften. Hier beträgt der Mindestabstand 50 m bei Geschwindigkeiten über 50 km/h.)

Der ab 01.05.2006 geltende Bußgeldkatalog sieht für Verletzungen des Mindestabstandes nunmehr folgende Regelbußen vor:

Lfd. Nr.Der Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug beträgt in Metern
Regelsatz in EuroFahrverbot
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h  
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes40 
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes60 
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes100Fahrverbot1 Monatsoweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes150Fahrverbot2 Monatesoweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes200Fahrverbot3 Monatesoweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h  
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes60 
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes100 
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes150Fahrverbot1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes
200Fahrverbot2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes250Fahrverbot3 Monate

Eine konkrete Gefährdung ist für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit nicht erforderlich. Kommt eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hinzu, welche angenommen werden kann, wenn der Abstand kleiner ist als die Strecke, die in 0,8 Sekunden durchfahren wird, kommt im Einzelfall auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht.


Martin Spatz
Rechtsanwalt

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