Anordnung einer MPU wegen wiederholter Alkoholfahrt

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, MPU, Verkehr
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Anordnung einer MPU wegen wiederholter Alkoholfahrt

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (abgekürzt MPU) überprüft die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Rechtsgrundlage für die Anordnung der MPU ist die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gemäß § 11 ff.. Bei dem umgangsprachlich als „Idiotentest" bezeichneten Verfahren wird die körperliche Eignung, die geistige Eignung (z. B. Reaktionsfähigkeit) und Persönlichkeitsmerkmale wie die persönliche Zuverlässigkeit geprüft.

Vorliegend untersuchen wir die Frage, ob eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung bei jedem wiederholten Fall einer Alkoholfahrt angeordnet werden kann.

Eignungszweifel bei Alkoholproblematiken

Nach § 13 FeV werden Eignungszweifel bei Alkoholproblematiken durch ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) geklärt, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

Wiederholte Fahrten unter Alkoholeinfluss

Unter wiederholten Zuwiderhandlungen versteht man einen zweimalige Alkoholfahrt innerhalb von 10 Jahren. Dabei sind gemäß § 24a StVO sind bereits 0,25 mg/l oder 0,5 Promille ausreichend, um eine Zuwiderhandlung darzustellen.

Allerdings existiert eine Anordnung des niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Kriminologie und Verkehrssicherheit zur Auslegung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2b FeV, nach der lediglich erhebliche Zuwiderhandlungen geeignet sind, einen Zweifel an der Fahreignung zu begründen.

„Gemäß § 13 Nr. 2b) ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Darunter fällt zwar nach dem Wortlaut auch das zweimalige Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Blutalkoholkonzentration ab 0,5 Promille, ein Gutachten ist jedoch erst zu fordern, wenn mindestens ein Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG auch mit einem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG geahndet wurde. Der erste Verstoß kann vor dem 01.01.1999 begangen worden sein."

Es wird verwiesen auf das Urteil des VG Meiningen vom 09.02.2006, Aktenzeichen: 2 E 28/06.

Medizinisch-Psychologische Begutachtung nur bei vorhergehendem Fahrverbot

Folglich kann nur wenn bereits zuvor ein Fahrverbot wegen einer Alkoholfahrt erteilt wurde, eine Medizinisch-Psychologische Begutachtung bei einer wiederholten Zuwiderhandlung angeordnet werden.