Auch passives Mitrauchen von Cannabis kann die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen

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Von Rechtsanwalt Georg Calsow

Nach einer Entscheidung des VGH Baden Württemberg aus dem Jahr 2004 kann auch das passive Mitrauchen von Cannabis die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

Bei dem Fahrerlaubnisinhaber war bei einer Kontrolle durch die Polizei eine THC-Konzentration von 5 ng/ml im Serum festgestellt worden. Ihm wurde deshalb, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, die Fahrerlaubnis entzogen.

Vor Gericht gab er an, zwar in der Vergangenheit gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, vor der Fahrt selbst habe er aber kein Cannabis aktiv zu sich genommen. Vielmehr, so seine Einlassung, habe er sich vorher ca. zwei Stunden in einem mit dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogenen Nebenraum eine Mu­sikveranstaltung aufgehalten.

Nach Auffassung des Gerichts schließt diese Darstellung die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht aus. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist derjenige, der entweder nicht in der Lage ist, Kraftfahrzeuge technisch sicher zu führen oder ihm die erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit fehlt. Vorliegend sah das Gericht die Ungeeignetheit darin, dass der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Anerkannt sei, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven Substanz THC belegte Genuss von Cannabis zu Beeinträchtigungen der für die Fahreignung wichtigen Faktoren, wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit, hervorrufe und zu Leistungseinschränkungen führe.

Der Fahrerlaubnisinhaber sei nicht besser zu stellen, weil er sich die erhebliche Menge von Cannabinoiden nur durch passives Mitrauchen zugeführt habe. Ihm sei die erhebliche inhalative Aufnahme von Cannabis bei einem zweistündigen Aufenthalt in einem kleinen Raum durchaus bewusst gewesen. Da er sich in Kenntnis dieser Umstände an das Steuer eines Fahrzeugs setze, sei er wegen seiner unzureichenden Trennungsbereitschaft ebenso wie der aktive Konsument fahrungeeignet.

Die Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis ist von einem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig, das sein Trennungsvermögen belege oder den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz belege.


Georg Calsow
Rechtsanwalt

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