Ausnahme vom Regelfall: Kein Fahrverbot bei Existenzgründung eines Arbeitslosen

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Ausnahme vom Fahrverbot

Im vorliegenden Fall hat der Betroffene nachweislich zum wiederholten Mal die zugelassene Höchstgeschwindigkeit in erheblicher Weise (41 km/h) überschritten. Nach dem Bußgeldkatalog hat ein solcher Verstoß in der Regel ein Bußgeld in Höhe von mindesten 160,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat zur Folge. Die Bußgeldbehörde folgte der Anordnung des Fahrverbots von einem Monat und erhöhte die Regelgeldbuße zusätzlich auf 185 €, da der Betroffene schon mehrmals einschlägig in Erscheinung getreten war.

Nach Einlegung eines fristgerechten Einspruchs musste nunmehr das AG Wuppertal über die Angelegenheit entscheiden, welche zu Gunsten des Betroffenen ausfiel.

Der Betroffene ist auf Grund seiner Existenzgründung auf seine Fahrerlaubnis so sehr angewiesen, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis trotz grober Pflichtverletzung unangemessen wäre. Begründet wurde dies durch das AG Wuppertal u.a. mit der Tätigkeit des Betroffenen, denn gerade in der Zeit der Existenzgründung muss dieser Kunden akquirieren und diese dazu aufsuchen. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wäre nicht in zumutbarer Weise darstellbar. Auch die Aufnahme eines Kredits, um einen Fahrer einzusetzen, scheint aus Sicht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, der zudem Unterhalter einer fünfköpfigen Familie ist, aussichtslos.

Mithin konnte der Betroffene schlüssig und glaubhaft darstellen, dass besondere Umstände vorliegen, die zum Absehen einer Verhängung eines Fahrverbots führten.

Somit kann es sich durchaus lohnen beim Vorliegen eines Regelfalls i.S.d. § 4 BKatV durch Erläuterung des konkreten Einzelfalls  die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.  

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