Ausnahmen vom Fahrverbot

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Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich, wenn die Tatsituation oder Umstände in der Person des Fahrers eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall rechtfertigen!

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 d. Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen (sogen. Fahrverbot).

Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 4 Abs. 1 der Bußgeldkatalogverordnung (BkatV) liegt  vor, wenn ein dort genannter Regelfall verwirklicht wird. Die  Pflichtverletzung kann zum Beispiel in einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einer Unterschreitung des Mindestabstands liegen.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Die im Katalog aufgezählten Fälle haben  gemeinsam, dass es sich um ein sogenanntes Regelfahrverbot handelt. Das bedeutet, dass im Bußgeldkatalog für eine bestimmte Handlung im Regelfall die Verhängung eines Fahrverbots vorgesehen ist. Ein solcher Regelfall ist jedoch nicht immer, sondern eben nur in der Regel erfüllt.

Aus diesem Grund kann ausnahmsweise von einer Anordnung des Fahrverbotes abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  • die Tatsituation oder
  •   Umstände in der  Person des Fahrers

 eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall rechtfertigen.

Besonders häufig ist der Fall, dass der Fahrer auf seinen Führerschein unbedingt angewiesen ist und sich ein Fahrverbot nahezu existenzvernichtend auswirken würde.

Wenn   ein mehrmonatiges Fahrverbot den Job des Verkehrssünders in Gefahr bringt, so kann der Richter am Amtsgericht das Fahrverbot in eine Geldstrafe umwandeln (Beschluss des OLG Hamm vom 28.10.2004, Az. : 3 Ss OWi 601/04).

Ein derartiges Absehen vom Fahrverbot kann allerdings nur dadurch erreicht werden, dass gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig (also innerhalb von zwei Wochen) Einspruch eingelegt wird.

In dem durchzuführenden Verfahren muss begründet und nachgewiesen werden, warum die Tatsituation selbst, also auch die Person des Fahrers  eine Abweichung von dem Regelfall des Fahrverbotes rechtfertigt. Gelingt diese Argumentation, so kann häufig mit dem Wohlwollen des Gerichts gerechnet werden.

Allein mit einer Erhöhung des  Bußgeldes wird sich ein Absehen vom Fahrverbot regelmäßig nicht erreichen lassen. Das Absehen von einem Fahrverbot geht regelmäßig mit der Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BKatV einher. Diese Erhöhung liegt meist zwischen 25 und 100% der ursprünglichen Bußgeldhöhe. In Einzelfällen auch darüber. Die Verfahrens- und Anwaltskosten werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen, soweit diese auch Verkehrsrechtsschutz umfasst.